

Seit den 1970er Jahren gibt es Waffengesetze in Deutschland. So soll der Waffenbesitz in einigermaßen geregelte Bahnen gelenkt werden. Damit Amokläufe wie im Jahr 2003 im Erfurter Gutenberg-Gymnasium oder Anfang 2009 in der Albertville-Realschule in Winnenden sich möglichst nicht wiederholen, wird äußerst genau darauf geachtet, wer eine Waffe besitzt. Wer eine Waffe kaufen möchte, benötigt hierfür in Bayern grundsätzlich immer eine Erlaubnis des Landratsamtes oder der kreisfreien Stadt.
Wie man diese Erlaubnis erhält und welche Regelungen für den Waffenbesitz oder auch für Sportschützen gelten, haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengefasst. Nähere Informationen und eine persönliche Beratung erhalten Sie bei Bedarf selbstverständlich gerne. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf.
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Das Waffenrecht unterliegt vielen Änderungen. Wie ist der aktuelle Stand?
Um Ihnen einen Überblick über das Waffenrecht zu geben, haben wir ein Infoblatt für Sie erarbeitet, das Sie hier herunterladen können. Bei Einzelfragen wenden Sie sich als Unterallgäuer bitte an uns als zuständige, örtliche Waffenbehörde.
Welche Voraussetzungen muss ich ganz allgemein erfüllen, um eine Waffe besitzen zu dürfen, also um eine Waffenbesitzkarte zu erhalten?
Voraussetzungen für den Waffenbesitz sind ganz allgemein gesagt
Was die Voraussetzungen genau bedeuten, erfahren Sie in den folgenden Fragen und Antworten.
Was versteht man unter „körperlicher und geistiger Eignung“?
Körperlich und geistig für den Waffenbesitz geeignet sind Sie unter anderem, wenn Sie nicht von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln abhängig, nicht psychisch krank und nicht beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig sind. Darüber hinaus dürfen Sie an keiner schweren Erkrankung wie zum Beispiel Nachtblindheit, Fahruntüchtigkeit, Hirnverletzungen, einer schweren Herz- Kreislauferkrankung, Diabetes, Anfallsleiden, Geisteskrankheiten, Schwerhörigkeit, Taubheit oder Lähmungen leiden.
Für den Umgang beziehungsweise Besitz welcher Schusswaffe gilt welches Mindestalter?
Für den Waffenbesitz gelten verschiedene Altersgrenzen, die wir hier für Sie zusammengefasst haben:
Wer kann das „Bedürfnis“ für den Waffenbesitz nachweisen und wie funktioniert das?
Grundsätzlich haben Jäger, Sportschützen, Waffensammler und Waffenhändler, aber auch Security- also Überwachungsfirmen ein Bedürfnis für den Waffenbesitz. Auch wer eine Waffe erbt, kann ein Bedürfnis zum Waffenbesitz geltend machen. Folgende Voraussetzungen müssen die einzelnen Gruppen erfüllen, um ihr „Bedürfnis“ nachzuweisen:
Und wie weist man seine Sachkunde nach?
Bevor jemand eine Schusswaffe erwerben darf, muss auch eine gewisse Sachkundigkeit gegeben sein. Die „Grundausbildung“ im Waffenbereich kann man dadurch absolvieren, indem man einen Waffensachkundekurs erfolgreich ablegt. Dies ist beispielsweise möglich
Die Ausbildung umfasst etwa 20 bis 25 Stunden in Theorie und Praxis. Dabei muss ebenso der praktische Umgang mit Pistolen, Revolvern oder Langwaffen geübt und auch auf einem genehmigten Schießstand geschossen werden. Darüber hinaus müssen rund 100 Prüfungsfragen beantwortet werden. Wer mindestens 90 Prozent der Fragen richtig beantwortet, erhält ein Prüfungszeugnis, das künftig als Nachweis der Sachkunde verwendet werden kann.
Nähere Informationen über die Waffensachkundeprüfung finden Sie übrigens auf den Seiten des Bundesverwaltungsamts unter www.bva.bund.de im Bereich Waffenrecht.
Was muss man tun, um seine Zuverlässigkeit zu beweisen?
Bevor jemand mit Schusswaffen oder auch Pulver umgehen darf, muss sichergestellt sein, dass sich diese Person an die bestehende Rechtsordnung gehalten hat. So kann zum Beispiel jemand, der wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, mindestens zehn Jahre lang keine Erlaubnis zum Waffenbesitz erhalten.
Gleiches gilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass mit Waffen oder Munition missbräuchlich umgegangen wird, diese leichtfertig verwendet oder Waffen und Munition nicht sorgfältig genug verwahrt werden. Aber auch wenn jemand „nur“ zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder zwei Mal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt wurde, gilt derjenige für mindestens fünf Jahre als nicht geeignet. Eine einmalige Trunkenheitsfahrt oder eine unbedacht ausgesprochene Beleidigung über den Gartenzaun können somit bereits zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.
Was hat es mit der Haftpflichtversicherung auf sich?
Ein aktiver Sportschütze oder der Schützenverein selbst ist durch seine Verbandszugehörigkeit in der Regel bereits automatisch ausreichend versichert. Ein Jäger benötigt eine (Jagd-) Haftpflichtversicherung und derjenige, der mit einem Waffenschein eine Schusswaffe führen darf (z.B. Angehöriger einer Securityfirma) muss selbst beziehungsweise über seine Firma mindestens für eine Million Euro pauschal gegen Personen- und Sachschäden versichert sein. Dies muss jeweils durch die Vorlage von Versicherungskopien oder -bestätigungen nachgewiesen werden.
Wie bewahrt man Schusswaffen und Munition sicher auf?
Wie Sie Schusswaffen und Munition sicher aufbewahren, haben wir in einem Infoblatt für Sie zusammengestellt, das Sie hier herunterladen können.
Eine übersichtliche Zusammenfassung der Fachzeitschrift "Pirsch"über die richtige Aufbewahrung von Waffen finden Sie hier, einen Artikel über das Waffenrecht können Sie hier herunterladen.
Wenn ich alle erforderlichen Unterlagen zusammengestellt habe, wo kann ich dann eine Waffenbesitzkarte beantragen?
Zuständige Behörden für die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen sind in Bayern die Landratsämter sowie die kreisfreien Städte. Die Waffenbehörden sind dort meistens dem Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung angegliedert.
Ich habe eine Waffenbesitzkarte. Wozu ermächtigt mich diese?
Eine Waffenbesitzkarte (kurz WBK) berechtigt unter anderem zum Besitz von Schusswaffen in den eigenen vier Wänden beziehungsweise in dem eigenen, befriedeten Besitztum.
Außerdem dürfen Sie mit Waffenbesitzkarte Schusswaffen nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit in einem verschlossenen Behältnis transportieren, sofern dies Ihrem angegebenen Bedürfnis entspricht. Man darf also mit seinen Schusswaffen zum Schützenverein fahren oder diese bei einem Büchsenmachermeister zu einer Überprüfung oder Reparatur vorbeibringen.
Was gilt für den Umgang mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen?
Diese Art von Schusswaffen dürfen in der Regel von volljährigen Personen erlaubnisfrei erworben und besessen werden. Wenn zum Beispiel eine Gaspistole in der Öffentlichkeit geführt werden soll, benötigen Sie einen kleinen Waffenschein. Bitte beachten Sie, dass das Abfeuern solcher Schusswaffen auch ohne Geschoss auf geringe Entfernungen nicht unerhebliche Verletzungen (zum Beispiel durch Verbrennungen) hervorrufen kann und dass der Besitz des kleinen Waffenscheines (außerhalb des eigenen, befriedeten Besitztums) nicht zum Schießen mit solchen Waffen berechtigt (außer in Notwehr). Weiterhin müssen auch diese Waffen in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.
Was muss ich beim Waffentransport beachten?
Wenn Sie eine Waffe transportieren möchten, so darf sie währenddessen nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit sein. Außerdem muss der Transport auf direktem Weg erfolgen:
Wie muss eine Waffe unbrauchbar gemacht werden, damit Sie als Dekoration verwendet werden darf?
Hierfür müssen mindestens sechs kalibergroße Löcher in den dem Patronenlager zugewandten Teil des Laufes/der Läufe gemacht werden. Bei Kurzwaffen muss/müssen der Lauf/die Läufe komplett durchfräst oder zugeschweißt werden. Darüber hinaus müssen die Laufmündung beziehungsweise das Patronenlager zum Beispiel durch einen gehärteten Stahlstift verschlossen, der Verschluss im 45-Grad-Winkel abgesägt und die Abzugsvorrichtung stillgelegt werden.
Diese Arbeiten muss ein Büchsenmachermeister oder ein eigens hierfür ermächtigter Waffenhändler erledigen. Danach muss die Waffe dem Beschussamt vorgelegt werden.
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