Mittwoch, 23.05.12 |
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Rund um das Versammlungsrecht

Das Versammlungsrecht soll die Versammlungsfreiheit stärken, gleichzeitig aber auch Verfassungsfeinden Grenzen aufzeigen und die Handlungsmöglichkeiten gegen bedenkliche links- und rechtsextremistische Versammlungen verbessern.

Sie selbst planen eine Versammlung? Dann erhalten Sie auf dieser Seite einige grundlegende Informationen über die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters. Sollten Sie weitere Fragen haben, dann melden Sie sich einfach bei uns: Wir geben Ihnen gerne Auskunft.       

Fragen und Antworten

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Was versteht man eigentlich unter einer Versammlung?

Laut Bundesverfassungsgericht versteht man unter einer „Versammlung“ mehrere Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammenfinden. Der gemeinsame Zweck muss dabei darin bestehen, sich an die Öffentlichkeit zu richten und an der „öffentlichen Meinungsbildung“ teilzunehmen. Gemeint sind also nicht Versammlungen mit unterhaltendem, gewerblichem, künstlerischem oder sonstigem Zweck.

Unter „mehreren“ Personen versteht das Bayerische Versammlungsgesetz zwei Personen.

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Wann muss eine öffentliche Versammlung spätestens dem Landratsamt gemeldet werden?

Versammlungen unter freiem Himmel müssen 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe angezeigt werden. Samstage sowie Sonn- und Feiertage zählen bei der Berechnung nicht mit. Zeitpunkt der Bekanntgabe ist nicht der Termin der Veranstaltung, sondern zum Beispiel die Veröffentlichung in der Tageszeitung, der Beginn des Verteilens von Flyern, das Einstellen ins Internet, Informationen über Rundfunk und Fernsehen, das Versenden von Einladungen usw.

Diese Fristen gelten ausdrücklich nicht für

  • Spontanversammlungen, also Versammlungen aus einem unmittelbaren Anlass, und
  • Eilversammlungen, also Versammlungen aus kurzfristigem Anlass, bei denen auch eine telefonische Anzeige reicht.
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Wie melde ich eine öffentliche Versammlung dem Landratsamt korrekt?

Ganz wichtig ist, dass Sie die Versammlung rechtzeitig melden. Lesen Sie hierzu die Antwort auf die vorherige Frage. In der Anzeige sollen folgende Angaben gemacht werden:

  • Ort der Versammlung,
  • Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns und des Endes der Versammlung,
  • Thema,
  • die persönlichen Daten des Leiters (Familienname, Vorname, Geburtsname und Anschrift) sowie des Veranstalters und deren telefonische Erreichbarkeit,
  • die vorgesehene Anzahl der Ordner und
  • der beabsichtigte Streckenverlauf bei sich fortbewegenden Versammlungen.

Einen Vordruck, über den Sie die Versammlung dem Landratsamt anzeigen können, finden Sie hier.

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Wer ist Leiter einer Versammlung?

Der Veranstalter leitet die Versammlung. Veranstaltet eine Vereinigung eine Versammlung, dann ist der Leiter die Person, die den Vorsitz führt. Der Veranstalter kann die Leitung auch einer anderen Person übertragen.

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Welche Rechte und Pflichten hat der Leiter einer öffentlichen Versammlung?

Sämtliche Rechte und Pflichten des Leiters einer öffentlichen Versammlung haben wir in einem Informationsblatt für Sie zusammengefasst. Dieses Merkblatt finden Sie hier.

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Und was gilt für Ordner?

Der Versammlungsleiter ist für den ordnungsgemäßen Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges verantwortlich. Hierzu kann er sich laut dem bayerischen Versammlungsgesetz auch einer angemessenen Anzahl volljähriger Ordner bedienen.

Welche Rechte und Pflichten diese Ordner haben, finden Sie in einem eigenen Merkblatt, das wir für Sie zusammengestellt haben.

Formulare und Anträge

Ein Formular, mit dem Sie Ihre Versammlung spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Veranstaltung anzeigen können, finden Sie hier.

Externe Links

Nähere Informationen rund um das bayerische Versammlungsrecht finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Innenministeriums. Klicken Sie hier und Sie werden zur richtigen Seite weitergeleitet.

 

Ansprechpartner

Versammlungsrecht

Hubert Stolp
Telefon: (08261) 995-358

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