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Pflegezeit

Foto: Marcin Kempski - Fotolia.com

Wer einen nahen Angehörigen - also zum Beispiel ein Elternteil, den Partner oder ein Kind - zu Hause pflegt, hat seit 1. Juli 2008 bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation Anspruch darauf, von der Arbeit freigestellt zu werden. Dies wird im so genannten Pflegezeitgesetz geregelt.  

Welche Auswirkungen das Gesetz hat und woran Sie denken sollten, haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt. Zögern Sie nicht, die Fachstelle für Seniorenangelegenheiten am Landratsamt Unterallgäu bei weiteren Fragen zu kontaktieren!

Eine Alternative zur Pflegezeit kann die Familienpflegezeit sein. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dieser Seite.

Fragen und Antworten

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Welche Art von Freistellung sieht das Gesetz vor?

Es gibt zwei Arten der Freistellung:

  • Eine Möglichkeit ist die Freistellung für die Dauer von zehn Tagen, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
  • Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit eine Freistellung von der Beschäftigung möglich ist?

Zunächst einmal muss es sich bei dem Pflegebedürftigen um einen nahen Verwandten - also zum Beispiel um ein Elternteil, den Partner oder ein Kind - handeln.

Zudem muss der Pflegebedürftige in eine Pflegestufe eingestuft sein. Nähere Informationen über die Einstufung in eine Pflegestufe finden Sie auf dieser Seite.

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Wird der Verdienstausfall, der in der Zeit der Freistellung entsteht, finanziell ausgeglichen?

Nein, der Verdienstausfall wird nicht ausgeglichen.

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Welche Rechte hat man als Beschäftigter?

Wenn Sie von Ihrer Tätigkeit freigestellt werden, bleiben sie für diesen Zeitraum sozialversichert und genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

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Gibt es Beschäftigungen, bei denen Besonderheiten beachtet werden müssen?

Ja, bei Beschäftigten im Öffentlichen Dienst. Das TV-L - also der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder - ist gegenüber dem Pflegezeitgesetz das höherrangige Recht. Teilweise ergänzen sich die Regelungen oder können nacheinander beansprucht werden. Fragen Sie sicherheitshalber bei Ihrem Arbeitgeber nach.

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Was sollte ich unbedingt bedenken und beachten?

  • Wird ein naher Angehöriger zum Pflegefall, überlegen Sie zunächst, ob Sie sich nur kurzzeitig freistellen lassen wollen, um Ihrem Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) oder ob Sie die Pflege zunächst selbst übernehmen.
  • Wenn Sie Ihren Angehörigen selbst pflegen möchten, dann überlegen Sie sich, wie lange sie freigestellt sein möchten. Die Höchstdauer beträgt sechs Monate. Wollen Sie sich vollständig oder teilweise freistellen lassen?
  • Bevor Sie sich dazu entschließen, Ihren Anspruch auf Freistellung geltend zu machen, sprechen Sie bitte unbedingt mit dem behandelnden Arzt! Nur wenn Sie die Pflegebedürftigkeit nachweisen können, stehen Sie unter Kündigungsschutz und haben Anspruch nach dem Pflegezeitgesetz! Nähere Informationen über die Einstufung in die Pflegestufen finden Sie hier.
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Was sollte ich beachten, wenn auf mich die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ zutrifft?

Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber bitte unverzüglich mit, wenn Sie sich für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung entschieden haben! Denken Sie daran, dass Ihr Arbeitgeber berechtigt ist, eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit zu verlangen.

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Und was sollte ich beachten, wenn ich mich dafür entschieden habe, die „Pflegezeit“ in Anspruch zu nehmen?

Regeln zur Pflegezeit und Pflegeteilzeit finden sich in den §§ 3, 4 PflegeZG. Im Gegensatz zu dem von der Betriebsgröße unabhängigen Freistellungsanspruch gemäß § 2 PflegeZG gelten §§ 3,4 PflegeZG nur für Betriebe, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Ist dies der Fall, so steht einem Arbeitnehmer das Recht zu, sich für bis zu sechs Monate freistellen zu lassen, um seinen Angehörigen zu pflegen. Er kann wählen, ob er seine Tätigkeit während dieser Zeit vollständig ruhen lassen (Pflegezeit) oder nur seine Arbeitszeit teilweise einschränken will (Pflegeteilzeit).

Achtung: Der Arbeitgeber muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit oder Pflegeteilzeit informiert werden. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen und genaue Angaben zum Zeitraum und gegebenenfalls auch über das Ausmaß der Arbeitsreduzierung enthalten.

Zusätzliche Informationen

  • Viele Informationen finden Sie in der Broschüre „Pflegen zu Hause - Ratgeber für die häusliche Pflege“ des Bundesgesundheitsministeriums. Diese können Sie hier ansehen und herunterladen.
  • Den "Ratgeber Pflege - Alles, was Sie zur Pflege wissen müssen" des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie hier.
  • Die Kurzinformation "Pflegebedürftig. Was nun? Die ersten Schritte zur schnellen Hilfe" des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie hier.
 

Ansprechpartner

Fachstelle für Seniorenangelegenheiten

Sabine Eberle
Telefon: (08261) 995-220

Fachstelle für Seniorenangelegenheiten

Caroline-Maria Gsöllpointner
Telefon: (08261) 995-493

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