Dienstag, 22.05.12 |
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Hilfen zum Lebensunterhalt

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Aus den unterschiedlichsten Gründen können Menschen nicht mehr in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Die so genannte „Hilfe zum Lebensunterhalt“ ist grundsätzlich für alle Menschen zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr gedacht, die nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder dem des Ehe- oder Lebenspartners bestreiten können.        

Grundlegende Informationen über die „Hilfen zum Lebensunterhalt“ finden Sie hier. Bei weiteren Fragen können Sie sich selbstverständlich gerne auch direkt an uns wenden.

Fragen und Antworten

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Wer kann Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten?

Hilfe zum Lebensunterhalt kann man beantragen, wenn man seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem Einkommen des Ehe- beziehungsweise Lebenspartners bestreiten kann und

  • eine vorgezogene Altersrente oder
  • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bezieht (keine Arbeitsmarktrente) oder
  • der Rentenversicherungsträger das Vorliegen einer vollen, aber befristeten Erwerbsminderung unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage festgestellt hat, oder
  • an einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstätte für behinderte Menschen teilnimmt.

Hilfen zum Lebensunterhalt können auch Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres beantragen, die nicht im Haushalt der Eltern, sondern bei Verwandten leben. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen, aber auch nicht aus Unterhaltsansprüchen sicherstellen können.

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Wer hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt?

Keinen Anspruch auf Hilfen zum Lebensunterhalt haben

  • Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten oder erhalten können (also Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld)
  • Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder erhalten können, und
  • Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
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Wo kann man Hilfen zum Lebensunterhalt beantragen?

Einen Antrag auf Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfeantrag) erhalten Sie bei Ihrer Wohnsitzbehörde oder Sie können ihn hier herunterladen und ausdrucken.

Bei Ihrer Wohnsitzbehörde ist man Ihnen auch behilflich, wenn Sie Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags benötigen. Gleichzeitig bestätigt Ihnen Ihre Wohnsitzgemeinde die einwohnermelderechtlichen Daten. Die Gemeinde leitet Ihren Antrag dann an die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt Unterallgäu weiter. Dort wird der Antrag geprüft und gegebenenfalls bewilligt.

Sie können den vollständig ausgefüllten und von Ihrer Wohnsitzbehörde bestätigten Antrag aber auch direkt beim Landratsamt Unterallgäu abgeben. Dazu ist allerdings eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

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Welche Unterlagen benötigt man, um Hilfen zum Lebensunterhalt zu beantragen?

Nur wenn die erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig sind und auch die notwendigen Nachweise vorliegen, kann ein Antrag bearbeitet werden und ein entsprechender Bescheid ergehen.

Folgende Unterlagen und Nachweise werden in jedem Fall benötigt (weitere Unterlagen und Nachweise sind abhängig vom Einzelfall):

  • ein vollständig ausgefüllter und von der Wohnsitzbehörde bestätigter Antrag auf Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfeantrag), den Sie hier öffnen und ausdrucken oder bei Ihrer Gemeinde abholen können,
  • Nachweise zum Einkommen (zum Beispiel Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid) und zu vorhandenem Vermögen (zum Beispiel Sparbuch, Rückkaufswertbescheinigung einer Lebensversicherung),
  • Kontoauszüge der letzten sechs Monate,
  • Mietvertrag/Nachweise zu Hauslasten bei Eigenheimbesitzern.
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Wie hoch sind die Hilfen zum Lebensunterhalt?

Eine allgemeine Aussage über die Höhe der Leistung ist leider nicht möglich, da dies von mehreren Einzelfaktoren abhängt. Grundsätzlich setzt sich Leistung folgendermaßen zusammen:

  • maßgebender Regelsatz des Antragsberechtigten (und gegebenenfalls seines leistungsberechtigten Ehegatten/Lebenspartners)
  • angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit keine Pflichtversicherung besteht
  • eventuell Mehrbedarf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Hiervon werden die eigenen Einkünfte (zum Beispiel Renten, Unterhaltszahlungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Erwerbseinkommen) und die des Ehegatten/Lebenspartners abgezogen. Nur wenn der maßgebliche Bedarf höher ist als die Einkünfte, errechnen sich Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Formulare und Anträge

Antrag auf Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfeantrag) - diesen Antrag können Sie hier herunterladen. 

Informationen zum Download

Die Richtlinien zu den angemessenen Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung finden Sie hier.

Externer Link

Grundsätzliche Informationen über Sozialhilfe hat das bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zusammengestellt. Dort finden Sie auch Informationen über die Rechtsgrundlagen und eine Übersicht über mögliche soziale Hilfen. Klicken Sie einfach hier und Sie werden weitergeleitet.

 

Ansprechpartner

Hilfen zum Lebensunterhalt (Nachnamen A-C)

Andrea Kordick
Telefon: (08261) 995-387

Hilfen zum Lebensunterhalt (Nachnamen D-H)

Gertrud Rieder
Telefon: (08261) 995-385

Hilfen zum Lebensunterhalt (Nachnamen I-Sa)

Elisabeth Schmidbauer
Telefon: (08261) 995-276

Hilfen zum Lebensunterhalt (Nachnamen Sb-Z)

Georg Rauch
Telefon: (08261) 995-274

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