

Der Schutz im Krankheitsfall wird in der Regel durch die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse sichergestellt. Seit 1. April 2009 ist jeder Bundesbürger sogar gesetzlich dazu verpflichtet, bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichert zu sein. Die so genannten "Hilfen zur Gesundheit" entsprechen in Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Personen, die Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse sind, kommt daher Hilfe zur Gesundheit nicht in Betracht (auch nicht für Zuzahlungen, Eigenleistungen, Praxisgebühr, usw.).
Sollte für Sie die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse - aus welchen Gründen auch immer - ausgeschlossen sein, können Sie beim Landratsamt Unterallgäu weitergehende Informationen darüber erhalten, ob für Sie gegebenenfalls Hilfen zur Gesundheit möglich sind.
Hilfe zur Gesundheit als eine Form der Sozialhilfe ist allerdings abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen sowie seines Ehe-/Lebenspartners.
Wenden Sie sich hierfür bitte an die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt Unterallgäu. Sollten Sie persönlich vorbeikommen möchten, dann vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Weitere Informationen über mögliche soziale Leistungen finden Sie auf den Seiten
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