
Ziel des Naturschutzes in Deutschland ist es, Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten (§1 Bundesnaturschutzgesetz). Um dieses Ziel verwirklichen zu können, können die Unteren Naturschutzbehörden landschaftspflegerische und gestalterische Maßnahmen durchführen. Damit werden in der Regel forst- oder landwirtschaftliche Betriebe, aber auch Vereine wie zum Beispiel der Landschaftspflegeverband betraut.
Ihre Aufgabe ist es dann, in speziellen Landschaftsteilen einer Gemeinde (zum Beispiel bei Streuobstwiesen, Riedflächen und Mooren) die ökologische und landschaftliche Vielfalt zu erhalten, zu sanieren oder auch neu zu entwickeln. Im Gegensatz zum Naturschutz bewahrt die Landschaftspflege nicht vorrangig. Vielmehr greift sie aktiv in Natur und Landschaft ein, um deren Zustand zu verbessern, zu pflegen und damit zu erhalten.
Im Landkreis ist vor allem der Landschaftspflegeverband (LPV) Unterallgäu in diesem Bereich tätig. Der Landkreis Unterallgäu ist wie etliche Gemeinden, der Bayerische Bauernverband (BBV), Naturschutzverbände, die Stiftung Kulturlandschaft Günztal und immer mehr Einzelpersonen Mitglied im Landschaftspflegeverband.
Nähere Informationen über den LPV finden Sie unter www.lpv-unterallgaeu.de
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An wen kann ich mich wenden, wenn ich mich an der Landschaftspflege beteiligen möchte?
Wer sich aktiv an der Landschaftspflege beteiligen möchte - also beispielsweise auf dem eigenen oder gepachteten Grundstück eine Streuobstwiese anlegen oder ein Kleingewässer für Amphibien schaffen will -, der sollte mit dem Landschaftspflegeverband Unterallgäu (Herr Franke) Kontakt aufnehmen. Hier werden die Anträge und Erfordernisse an die Antragstellung aus erster Hand weitergegeben. Selbstverständlich kann man auch bei Interesse zunächst bei der Unteren Naturschutzbehörde nachfragen.
Was muss man beantragen? Was heißt es, wenn man an einem solchen Programm teilnimmt?
Die Durchführung der Maßnahmen wird mit Mitteln des Freistaates gefördert. Der Fördersatz beträgt in der Regel 50 bis 70 Prozent der Maßnahmekosten. Grundlage für die Förderung sind die Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien. Die Gewährung einer Zuwendung nach den Landschaftspflegerichtlinien muss beantragt werden. Das entsprechende Formular finden Sie im Internetauftritt der Regierung von Schwaben.
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