Dienstag, 22.05.12 |
Sie sind hier: Bürgerservice » Natur und Umwelt » Jagd » Wild-Vermarktung

Wildbret vermarkten

Bei der Vermarktung von Wildbret sollte man einiges beachten. Foto: Petra Kohlstädt - Fotolia.com

Sie haben den Jagdschein gemacht und interessieren sich jetzt dafür, inwiefern Sie die erlegten Tiere verkaufen dürfen? Dann sind Sie auf dieser Seite richtig. Grundsätzlich müssen Sie wissen, dass bei der Vermarktung von Wild zwischen freilebendem Wild und Gehegewild unterschieden werden muss. Bei besonders großen Gehegen mit ausreichender Deckung und Futtergrundlage kann man sich allerdings eine Gleichstellung mit freilebendem Wild anerkennen lassen.      

Einige grundlegende Informationen zu diesem Thema haben wir hier für Sie zusammengestellt. Wenden Sie sich bei weiteren Fragen einfach an uns.

Informationen rund um die Jagd im Unterallgäu und den bayerischen Jagdschein finden Sie hier.

Fragen und Antworten

alle anzeigen / alle verbergen

Antwort auf/zuklappen

Welche Möglichkeiten gibt es, freilebendes Wild zu vermarkten?

Ein sachkundiger Jäger darf Wild oder Wildfleisch nach dem Erlegen in der Menge der Tagesstrecke an Endverbraucher oder Einzelhandelsbetriebe im Umkreis von 100 Kilometern um den Erlegeort oder den Wohnort des Jägers abgeben. Hierbei genügt es, wenn der Jäger das Wild selbst vor und nach dem Erlegen auf Veränderungen untersucht und eine hygienische Behandlung des Wildbrets sicherstellt.

Stellt der Jäger Veränderungen fest, so muss das erlegte Tier einschließlich der Organe dem amtlichen Tierarzt zur Fleischuntersuchung vorgestellt werden. Darüber hinaus darf ein kundiger Jäger, also ein Jäger mit besonderer Schulung, das Wild an zugelassene Betriebe abgeben. Hierbei muss dem Wildtierkörper eine Bescheinigung der kundigen Person beigefügt werden.

Antwort auf/zuklappen

Welche allgemeinen Anforderungen gibt es an das Schlachten von Gehegewild?

Hierzulande wird Gehegewild (neue Bezeichnung: Farmwild) zum Zweck der Lebensmittelgewinnung üblicherweise nicht lebend zu einem Schlachtbetrieb befördert, sondern im Gehege geschossen. Man spricht dabei nicht von Erlegen, sondern von Töten mit anschließendem Schlachten. Möchte man ein Tier im Gehege schießen, muss für jede Person, die schießen soll, eine besondere Erlaubnis nach dem Waffenrecht vorliegen. Außerdem ist für das Töten im Gehege, also außerhalb des Schlachtbetriebes, eine allgemeine Genehmigung nach dem Lebensmittelrecht erforderlich. Bitte setzen Sie sich dazu mit dem Veterinäramt in Verbindung.

Antwort auf/zuklappen

Was gilt darüber hinaus für die Vermarktung von Gehegewild?

Soll Gehegewild/Farmwild an Endverbraucher oder Einzelhandelsbetriebe abgegeben werden, muss der zuständige amtliche Tierarzt eine sogenannte Bestandsbesichtigung durchführen. Zur Bestandsbesichtigung gehört die Begutachtung des Gesundheitszustandes der Herde, eine Einsichtnahme in das Bestandsbuch und die Überprüfung einer Erklärung des Gehegebesitzers/Farmwildhalters. In der Erklärung muss der Gehegebesitzer/Farmwildhalter unter anderem Angaben zum Gesundheitszustand und zum Arzneimitteleinsatz machen.

Nach dem Töten durch Gewehrschuss und Ausbluten im Gehege muss das Tier in sonst unversehrtem Zustand innerhalb von zwei Stunden in einen dafür zugelassenen Betrieb/Metzgerei befördert und dort ausgenommen werden. Den Schlachttierkörper müssen beim Transport die Bescheinigung des amtlichen Tierarztes über die Bestandsbesichtigung und die Erklärung des Gehegebesitzers/Farmwildhalters begleiten. Im zugelassenen Betrieb erfolgt dann die Fleischuntersuchung durch den Tierarzt.

Ein Muster der Erklärung für Gehegebesitzer/Farmwildhalter finden Sie hier. Bei Fragen wie und unter welchen Umständen das so gewonnene Fleisch anschließend in Verkehr gebracht werden kann, wenden Sie sich bitte direkt an uns.

Antwort auf/zuklappen

Was muss man bei einer Hausschlachtung von Gehegewild zusätzlich beachten?

Für Gehegewild/Farmwild gilt (wie bei Hausschlachtungen), dass es ohne besondere hygienische Anforderungen nur dann getötet und geschlachtet werden darf, wenn es ausnahmslos im eigenen Haushalt verwendet wird. Aber auch, wenn das geschlachtete Wild ausschließlich im eigenen Haushalt verwertet wird, muss es der Gehegebesitzer/Farmwildhalter rechtzeitig vor dem Abschuss beim zuständigen amtlichen Tierarzt zur Untersuchung anmelden. Eine Fleischuntersuchung („Fleischbeschau“) nach dem Töten ist auf jeden Fall erforderlich. Wie bei der Hausschlachtung kann aber auch eine „Lebendbeschau“, also eine Bestandsbesichtigung, notwendig sein.

Formulare und Anträge

Ein Muster der Erklärung für Gehegebesitzer finden Sie hier.

 

Ansprechpartner

Vermarktung von Wildbret

Dr. Alexander Minich
Telefon: (08261) 995-213

Vermarktung von Wildbret

Dr. Armin Randelzhofer
Telefon: (08261) 995-388

Aktuelles

Keine Artikel in dieser Ansicht.