

Der Jagdschein ist gemacht, wann und wie viele Tiere darf man nun jagen? Grundsätzlich darf Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden. Dieser muss vom Revierinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand und bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdberechtigten aufgestellt werden. Die Untere Jagdbehörde bestätigt die Abschusspläne im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat. Der Abschussplan für Rehwild wird für drei Jagdjahre erstellt.
Eine weitere Einschränkung in der Bejagung sind gesetzlich festgelegte Schonzeiten, die unbedingt beachtet werden müssen.
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Welche Tierarten unterliegen dem Jagdrecht?
Welche Tierarten dem Jagdrecht unterliegen, ist im Bundesjagdgesetz genau festgelegt. Klicken Sie hier und Sie werden auf die entsprechende Seite weitergeleitet.
Wann darf ich diese Tiere bejagen?
Wann welche Tierarten bejagt werden dürfen, ist in einer Bundesverordnung und darüber hinaus im bayerischen Landesjagdgesetz geregelt. Eine Übersicht über die in Bayern gültigen Jagdzeiten Sie auf der Seite des bayerischen Landesjagdverbands.
Kann man Ausnahmen beantragen?
Wird das biologische Gleichgewicht gestört oder die Landeskultur schwer geschädigt, müssen Wildseuchen bekämpft oder übermäßige Wildschäden vermieden werden, so können die Länder - und im Einzelfall auch das Landratsamt als Untere Jagdbehörde - die Schonzeit verkürzen.
Ein Formular für einen Antrag auf vorzeitigen Dachsabschuss finden Sie hier.
Was gilt für die Jagd in so genannten "befriedeten Bezirken"?
In befriedeten Bezirken ruht die Jagd.
Es gibt befriedete Bezirke kraft Gesetzes, wie zum Beispiel Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, Hofräume und Hausgärten.
Zudem kann die Jagdbehörde in bestimmten Fällen Bezirke für befriedet erklären. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte darf sich aber verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen aneignen. In befriedeten Bezirken kann das Landratsamt dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten.
In der Regel wird nur das Aufstellen von Lebendfallen in der Jagdzeit gestattet oder aber auch die Jagdausübung auf den Fuchs mit der Schusswaffe, um die Übertragung des Fuchsbandwurmes auf den Menschen zu unterbinden.
Eine Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fallen innerhalb der Jagdzeiten ausübt.
Wozu dienen Abschusspläne und was muss man in diesem Zusammenhang beachten?
Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild), darf nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden. Dieser muss vom Revierinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdberechtigten, aufgestellt werden.
Danach muss der Abschlussplan von der Unteren Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat bestätigt oder festgesetzt werden. Der Abschussplan für Rehwild wird für drei Jagdjahre erstellt.
Wie wird überwacht, ob ein Abschussplan eingehalten wird?
Der Revierinhaber ist verpflichtet, den Abschussplan für Schalenwild zu erfüllen. Um überwachen zu können, ob die vereinbarten Abschusspläne eingehalten werden, müssen Streckenlisten geführt werden:
Diese Streckenlisten müssen der Jagdbehörde vorgelegt werden. In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus auch den gesamten Wildkörper oder Teile davon Ihrer Jagdgenossenschaft vorzeigen.
Die Vorlage der Streckenlisten kann auch mit Zwangsmitteln (zum Beispiel über Zwangsgeld) erzwungen werden.
Darüber hinaus finden nach Ablauf des Jagdjahres auch jährlich öffentliche Hegeschauen statt.
Warum gibt es Hegeschauen?
Um die Abschusspläne zu überwachen und bestimmte Daten nach Ablauf eines Jagdjahres erheben zu können finden jedes Jahr öffentliche Hegeschauen statt. Diese Hegeschauen haben die Aufgabe, Informationen zu vermitteln, insbesondere über
Die Revierinhaber sind verpflichtet, bei einer Hegeschau den Kopfschmuck des gesamten in ihren Jagdrevieren im letzten Jagdjahr erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes vorzulegen.
Auf den Internetseiten des bayerischen Landesjagdverbands finden Sie unter anderem eine Übersicht über die aktuellen Jagdzeiten.
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