
Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei verpachtet. Oftmals bewirtschaftet der Fischereiberechtigte das Fischwasser nicht selbst, zum Beispiel, weil er gar keinen Fischereischein hat. In der Regel ist der Eigentümer des Gewässers auch der Fischereiberechtigte. Es gibt aber auch selbstständige Fischereirechte, die dann oftmals auch im Grundbuch eingetragen sind. Gerade Gemeinden verpachten in der Regel ihre Gewässer immer.
Nähere Informationen über Fischereipachtverträge finden Sie hier. Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.
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Was muss man beim Abschluss von Fischerei-Pachtverträgen beachten?
Fischereipachtverträge müssen für mindestens zehn Jahre abgeschlossen werden. Es dürfen höchstens drei Personen als Pächter benannt werden. Wird das Fischwasser an eine juristische Person verpachtet, dann muss festgehalten werden, dass die Fischerei ohne Fischerei-Erlaubnisschein von höchstens drei Personen ausgeübt werden darf.
Damit der Pachtvertrag gültig ist, muss er schriftlich abgefasst werden. Eine Ausfertigung, die von Pächter und Verpächter unterzeichnet werden muss, muss innerhalb von acht Tagen nach Abschluss des Vertrags beim Landratsamt hinterlegt werden. Zuständig ist das Landratsamt, in dessen Bereich das Fischwasser liegt.
Dies gilt auch für jede Änderung oder Verlängerung eines Fischerei-Pachtvertrags. Auch die Verlängerung muss auf zehn Jahre abgeschlossen werden.
Gibt es Vordrucke für Fischerei-Pachtverträge?
Vordrucke für Fischereipachtverträge sind zum Beispiel im Schreibwarenhandel erhältlich.
Darüber hinaus stellt der Fischereiverband Schwaben Vordrucke für Pachtverträge zur Verfügung.
Suchen Sie nach einem Vordruck für fließende Gewässer, dann klicken Sie einfach hier.
Suchen Sie nach einem Vordruck für stehende Gewässer, dann klicken Sie hier.
Welche Voraussetzungen muss ein Pächter erfüllen?
Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. Pachtet eine juristische Person ein Fischwasser, so muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein.
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