
Die Elektrofischerei, also die Fischerei mit elektrischem Strom, darf nur mit Erlaubnis des Landratsamtes betrieben werden. Beantragt werden kann die Elektrofischerei zur Förderung der Hege und der Fischzucht, zur Gewässerbewirtschaftung und zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken. Oder aber, wenn besondere fischereiliche Verhältnisse vorliegen, vor allem wenn das biologische Gleichgewicht gestört ist oder der Bestand aufgenommen werden soll, um Beweise zu sichern. Sind negative Auswirkungen auf das Hegeziel zu erwarten, wird die Elektrofischerei nicht genehmigt. Der Berechtigungsschein wird befristet für bestimmte Gewässer erteilt und kann immer widerrufen werden.
Grundlegende Informationen über die Elektrofischerei finden Sie in den folgenden Fragen und Antworten. Bei Unklarheiten wenden Sie sich als Kreisbürger am besten einfach an das Landratsamt.
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Wer erhält die Erlaubnis zur Elektrofischerei?
Antragsberechtigt ist nur der Fischereiausübungsberechtigte, also die natürliche oder juristische Person, der im Fanggewässer die Befugnis zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang zusteht.
Das Antragsformular können Sie hier herunterladen.
Was ist noch erforderlich, damit die Genehmigung erteilt werden kann?
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit die Genehmigung erteilt werden kann:
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