

Die Rote Liste der gefährdeten Tierarten, die einmal im Jahr überarbeitet wird, macht es deutlich: Mehrere tausend Tierarten auf unserer Erde sind gefährdet, viele von ihnen sind sogar vom Aussterben bedroht. Sie zu schützen und ihren natürlichen Lebensraum zu erhalten, ist die Aufgabe des Artenschutzes. Wild lebende Tiere und Pflanzen brauchen geeignete Lebensbedingungen, die Zerstörung ihres Lebensraumes darf nicht weiter zunehmen. Durch das Bundesnaturschutzgesetz sind solche Arten unter besonderen und strengen Schutz gestellt. Der Handel und schon der bloße Besitz dieser Tiere unterliegen mehreren Einschränkungen und Pflichten.
Im Folgenden finden Sie nähere Informationen zum Artenschutz. Möchten Sie sich näher über Biber und Hornissen informieren, so klicken Sie auf die entsprechenden Unterseiten.
Bei weiteren Fragen zum Thema Artenschutz wenden Sie sich als Kreisbürger bitte an die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Unterallgäu.
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Wo finde ich Informationen darüber, welche Arten besonders geschützt sind?
Neben den heimischen wildlebenden Tieren und Pflanzen unterliegen zahlreiche exotische Tiere und Pflanzen, wie zum Beispiel Papageien, Schildkröten, Boas, Orchideen oder Palmfarne den Artenschutzbestimmungen. Ebenso bedürfen Präparationen von toten Tieren einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob es sich bei Ihrem Tier oder bei einer Pflanze um eine besonders geschützte Art handelt, bzw. welchem Schutzstatus ihr Tier unterliegt, dann fragen Sie Ihren Händler oder wenden sich an die Untere Naturschutzbehörde. Auch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) bietet auf seinem Internetportal unter www.wisia.de ein wissenschaftliches Informationssystem zum Artenschutz. Dort finden Sie einige wichtige Informationen zur Melde- beziehungsweise Nachweispflicht, die bei der Anschaffung und Haltung besonders geschützter Arten zu beachten ist.
Was muss ich beachten, wenn ich eine geschützte Tierart halten möchte?
Gemäß der Bundesartenschutzverordnung besteht für Wirbeltiere, die unter die besonders geschützten Arten fallen, die Meldepflicht. Der Zu- und der Abgang beziehungsweise die Geburt dieser Tiere muss der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt sofort schriftlich gemeldet werden (§ 7 Abs. 2 BArtSchV). Dies gilt auch für Tiere, die an einen anderen Besitzer innerhalb des Landkreises abgegeben werden, abhanden kommen, nachgezüchtet wurden oder sterben.
Die Meldepflicht gilt gleichermaßen sowohl für die Person, welche das Tier weitergibt, als auch für den neuen Halter.
Bei Verstößen gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen müssen Käufer und Verkäufer mit Sanktionen rechnen. Hier gilt: Unwissenheit schützt nicht vor einer Strafe!
Wo muss man melden, wenn man ein geschütztes Tier weitergibt, erhält oder es entläuft oder stirbt?
Der alte Besitzer meldet die Weitergabe des Tieres, der neue Besitzer die Annahme des Tieres an der für seinen Wohnsitz zuständigen Unteren Naturschutzbehörde.
Welche Angaben müssen im Meldeformular gemacht werden?
Das Meldeformular muss unbedingt vollständig ausgefüllt werden und folgende Angaben enthalten:
Ein Formular zum Ausfüllen können Sie auch hier herunterladen. Zusammen mit dem Meldeformular müssen Sie den Herkunftsnachweis oder die EG-Bescheinigung des Tieres vorlegen.
Gefährliche Tiere wie zum Beispiel Giftschlangen, Giftspinnen, Warane, Schnappschildkröten oder Skorpione müssen zusätzlich der Abteilung für Öffentliche Sicherheit und Ordnung am Unterallgäuer Landratsamt gemeldet werden.
Wichtig: Das Meldeformular ist auch für Nachzuchten und beim Tod eines Tieres bindend. Bei Nachzuchten müssen beide Elterntiere angegeben werden.
Wichtig bei Vögeln: die Nachzuchten von Vögeln müssen mit Ringen gekennzeichnet werden. Nähere Informationen hierzu findet man unter www.zzf.de
Wie viel kostet die artenschutzrechtliche Meldung?
Für die bloße Meldung besonders geschützter Arten entstehen für Sie keine Kosten. Lediglich das Ausstellen einer EG-Bescheinigung, die Sie zum Beispiel bei Nachzuchten benötigen, ist gebührenpflichtig. Die Kosten der Bescheinigung richten sich nach dem Marktwert des Tieres und der Anzahl der Bescheinigungen.
Ich will ein geschütztes Tier verkaufen. Was muss ich dabei beachten?
Zunächst einmal müssen Sie beachten, dass für viele Tierarten ein Vermarktungsverbot gilt. Das heißt, dass diese Tiere ohne eine entsprechende Genehmigung nicht weiter vermarktet werden dürfen. Bei besonders geschützten Tieren muss zudem der legale Besitz nachgewiesen werden, um eine Vermarktung gewährleisten zu können.
Eine Ausnahme von diesem Vermarktungsverbot kann nur die Untere Naturschutzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag genehmigen.
Am besten ist es, Sie fragen mit einem konkreten Fall bei der Unteren Naturschutzbehörde nach.
Wo erfährt man, für welche Tiere das Vermarktungsverbot gilt?
Die Vermarktung von so genannten "Anhang A"-Arten ist in der EG-Verordnung geregelt.
Bei so genannten "Anhang B"-Tieren ist die Vermarktung verboten, wenn der Besitzer nicht nachweisen kann, dass es sich um rechtmäßig in der europäischen Gemeinschaft erworbene bzw. im Falle von außergemeinschaftlichen Herkünften um rechtmäßig eingeführte Exemplare handelt.
Detailierte Informationen über dieses komplexe Thema erteilt Ihnen gerne die Untere Naturschutzbehörde.
Was passiert, wenn ich aus Versehen gegen die Meldepflicht verstoße?
Grundsätzlich schützt Unwissenheit nicht vor einer Strafe. Wer gegen die Meldepflicht oder die Kennzeichnungspflicht verstößt oder das Vermarktungsverbot nicht beachtet, der handelt ordnungswidrig.
Bitte informieren Sie sich deshalb vorher bei der Unteren Naturschutzbehörde, wenn Ihnen unklar ist, ob Ihr Tier zu den besonders geschützten Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz gehört und was Sie gesondert beachten müssen.
Das Meldeformular für geschützte Tierarten können Sie hier herunterladen.
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