

Das Ladenschlussgesetz gibt es in der Bundesrepublik Deutschland seit über 50 Jahren - und seit jeher wird darüber heftig diskutiert. Gerade beim Ladenschluss treffen unterschiedliche Interessen der Unternehmer, Verbraucher und Beschäftigten aufeinander. Ein Teil des Einzelhandels und der Kunden erwarten sich von einer weiteren Lockerung bei den Öffnungszeiten höhere Umsätze und mehr Freiheit beim Einkaufen. Die Arbeitnehmer sind im Gegensatz dazu an geregelten festen Arbeitszeiten interessiert, die möglichst nicht über die bisherigen Regelungen hinausgehen sollten.
Auf dieser Seite finden Sie einige grundsätzliche Informationen über aktuelle Regelungen. Bei weiteren Fragen können Sie sich gern an uns wenden.
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Für welche Branchen gilt das Ladenschlussgesetz?
Für welche Branchen gilt das Ladenschlussgesetz nicht?
In welchem Zeitraum dürfen die Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden grundsätzlich geöffnet sein?
Geöffnet sein dürfen Verkaufsstellen grundsätzlich an Werktagen von Montag bis Samstag im Zeitraum von 6.00 bis 20.00 Uhr. Für Verkaufsstellen für Backwaren gilt eine Ausnahme: Sie dürfen bereits um 5.30 Uhr öffnen.
Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können übrigens verlangen, dass Sie in jedem Monat an einem Samstag freigestellt werden.
Was ist während der Ladenschlusszeit - also außerhalb der Ladenöffnungszeiten - nicht erlaubt?
Während der allgemeinen Ladenschlusszeit ist jeglicher geschäftlicher Verkehr verboten.
Es dürfen also
Gibt es für bestimmte Branchen und Waren Ausnahmen vom Ladenschlussgesetz?
Welche Folgen hat es, wenn ein Betrieb gegen das Ladenschlussgesetz verstößt?
Festgestellte Verstöße gegen das Ladenschlussgesetz können vom Landratsamt als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Je nach Art des Verstoßes besteht hierbei ein Bußgeldrahmen zwischen 250 und 2500 Euro.
Bei vorsätzlichen Verstößen mit Gefährdung der Arbeitskraft oder Gesundheit von Arbeitnehmern kann gegebenenfalls sogar ein Straftatbestand erfüllt sein.
Muss ich einen „Tag der offenen Tür“ anzeigen?
Eine Anzeige bei einem Tag der offenen Tür ist weder beim Landratsamt noch bei der Industrie- und Handelskammer erforderlich. Es darf allerdings keine Beratung und kein Verkauf stattfinden.
Informationen über das Ladenschlussgesetz hat auch die IHK Schwaben zusammengestellt. Klicken Sie hier und Sie werden weitergeleitet.
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