
Nicht jeder kann einfach einen Laden aufmachen, Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten. Diese Tätigkeiten müssen gemeldet werden - und zwar sobald Sie mit der gewerblichen Tätigkeit beginnen, Ihren Betrieb verlegen oder eine Betriebstätigkeit verändern, erweitern oder beenden.
Auf dieser Seite haben wir grundlegende Informationen darüber zusammengestellt, wie Sie ein Gewerbe an-, um- oder abmelden können. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich zunächst am besten an die jeweils zuständige Gemeinde.
Nähere Informationen über die Wirtschaftsförderung im Landkreis Unterallgäu finden Sie übrigens in unserem Wirtschaftsportal.
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Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?
Wichtig ist, dass Sie ein Gewerbe sofort anmelden, wenn Sie mit der gewerblichen Tätigkeit beginnen, Ihren Betrieb verlegen oder eine Betriebstätigkeit verändern, erweitern oder beenden. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen oder unselbständige Zweigstellen. Auch wer sein Gewerbe als Nebengewerbe oder als Kleingewerbe betreibt, muss dieses anmelden. Ob ein Kleingewerbe vorliegt, hängt von der Umsatzhöhe und dem Gewinn ab. Diesbezügliche Informationen erhalten Sie vom Finanzamt.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der jeweils zuständigen Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft. Diese hält auch das Formular für die Gewerbemeldung für Sie bereit.
Bei wem muss ich mein Gewerbe anmelden?
Die Gewerbemeldungen nehmen die Gewerbeämter bei den Gemeinden, Märkten, Städten und Verwaltungsgemeinschaften entgegen, in deren Bereich sich der Sitz des Betriebes befindet.
Welche Unterlagen muss ich vorlegen?
Wer erfährt von der Gewerbeanmeldung?
Die Gemeinde, bei der Sie Ihr Gewerbe anmelden, bestätigt Ihnen den Erhalt der Gewerbeanzeige. Diese Bestätigung wird auch Gewerbeschein genannt. Gleichzeitig werden Durchschriften dieser Bestätigung an verschiedene Behörden (unter anderem Landratsamt, Finanzamt, Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer, Landesamt für Statistik, Berufsgenossenschaften und gegebenenfalls auch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit) versandt.
Die Bestätigung wird im Unterallgäu übrigens mittlerweile elektronisch über das Programm „Gewan“ weitergeleitet.
Wann muss ich mein Gewerbe ummelden und wie läuft dies ab?
Wenn ich meinen Betrieb innerhalb derselben Gemeinde verlege, muss ich mein Gewerbe ummelden. Das gleiche gilt, wenn ich den Gegenstand des Gewerbes wechsele oder auf Waren oder Leistungen ausdehne, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind. Das heißt also zum Beispiel, dass Sie, wenn Sie einen Friseursalon betreiben und in diesem Friseursalon zusätzlich noch ein Nageldesign-Studio führen möchten, bei Ihrer Gewerbebehörde eine Ummeldung tätigen und die neu ausgeübte Tätigkeit anmelden müssen.
Bei der Ummeldung gelten das gleiche Verfahren und die gleiche Zuständigkeit wie bei der Gewerbeanmeldung. Das entsprechende Formular erhalten Sie bei der jeweiligen Gemeinde.
Wann muss ich ein Gewerbe abmelden?
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen oder Ihren Betrieb aufgeben, müssen Sie Ihn bei der Behörde, die die ursprüngliche Gewerbeanzeige entgegengenommen hat, abmelden. Das dafür notwendige Formular erhalten Sie bei der jeweiligen Gemeinde.
Gibt es besondere Geschäftsfelder, bei denen zusätzliche Dinge beachtet werden müssen?
Ja, bei den so genannten überwachungsbedürftigen, aber auch bei den erlaubnispflichtigen Gewerben.
Wer kann Auskünfte aus dem Gewerberegister erhalten?
Sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, können Sie bei den Gewerbebehörden (Gemeinden, Märkte, Städte und Verwaltungsgemeinschaften) Auskünfte über den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit von Gewerbetreibenden erhalten.
Weitere Daten aus den Gewerbemeldungen können mitgeteilt werden, wenn ein glaubhaftes rechtliches Interesse besteht - also insbesondere, wenn es darum geht, Rechtsansprüche geltend zu machen. Hierfür müssen zum Beispiel Kopien von Rechnungen, Urteilen, Vertragsunterlagen oder Vollstreckungstiteln vorgelegt werden. Zudem darf es keinen Grund zu der Annahme geben, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
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