Dienstag, 22.05.12 |
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Rund um das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage

Für die meisten sind sie eine willkommene Unterbrechung der Arbeitswoche; Tage, die man mit Familien oder Freunden verbringt, zur Ruhe kommt: Feiertage. Zusammen mit allen Sonntagen sind die Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung“ sogar im Grundgesetz verankert. Die Sonn- und Feiertage zu schützen ist dem Gesetzgeber ein wichtiges Anliegen.   

Auf dieser Seite finden Sie einige grundlegende Informationen darüber, was Sie über das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage wissen sollten. Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren.     

Fragen und Antworten

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Welche gesetzlichen Feiertage und "Stillen Tage" gibt es in Bayern?

In Bayern gibt es folgende gesetzlichen Feierta

  • Neujahr (1. Januar)
  • Heilige Drei Könige (6. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai
  • Mariä Himmelfahrt
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Allerheiligen
  • Erster Weihnachtsfeiertag (25. Dezember)
  • Zweiter Weihnachtsfeiertag (26. Dezember)

Als „Stille Tage“ werden folgende Tage bezeichnet:

  • Aschermittwoch
  • Gründonnerstag
  • Karfreitag
  • Karsamstag
  • Allerheiligen
  • der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag
  • Totensonntag
  • Buß- und Bettag und
  • Heiliger Abend (24. Dezember, ab 14.00 Uhr)
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Was muss man an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am Buß- und Bettag beachten?

Grundsätzlich sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, wenn diese die Feiertagsruhe beeinträchtigen könnten. Zudem ist während der Zeit, in der normalerweise der Hauptgottesdienst stattfindet (in der Regel zwischen 7 und 11 Uhr), Folgendes verboten:

  • Vermeidbarer Lärm in der Nähe von Kirchen und sonstigen Gebäuden, in denen Gottesdienste abgehalten werden, wenn der Gottesdienst dadurch gestört werden könnte.
  • Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen - mit Ausnahme von Sportveranstaltungen und üblicherweise in dieser Zeit stattfindende Kunstveranstaltungen oder Veranstaltungen der Wissenschaft oder Volksbildung.
  • Treibjagden.
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Gibt es Veranstaltungen und Tätigkeiten, die von den Verboten an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ausgenommen sind?

Einige Dinge dürfen auch an Sonn- und Feiertagen erledigt werden. Hierzu gehören zum Beispiel:

  • Unaufschiebbare Arbeiten in der Landwirtschaft oder im Haushalt, sowie unaufschiebbare Arbeiten, mit denen ein Schaden an Gesundheit und Eigentum abgewendet wird oder die im Interesse öffentlicher Einrichtungen ausgeführt werden. Zudem darf selbstverständlich auch an Sonn- und Feiertagen alles dafür getan werden, dass eine Notsituation vermieden oder beseitigt wird.
  • Leichtere Arbeiten in Gärten, wenn diese vom Gartenbesitzer und dessen Angehörigen ausgeführt werden.
  • Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, die zur Weiterfahrt erforderlich sind.
  • Tätigkeiten von Deutscher Bundespost, Deutscher Bundesbahn und sonstigen Unternehmen der Personenbeförderung.
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Gibt es Sonderregelungen für den Buß- und Bettag?

Die „bekenntniszugehörigen“ Arbeitnehmer aller öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen haben am Buß- und Bettag das Recht, von der Arbeit fernzubleiben.

Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an den gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind.

Weitere Nachteile (wie zum Beispiel Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit) dürfen den betreffenden Arbeitnehmern dadurch nicht entstehen.

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Was muss man an den „Stillen Tagen“ beachten?

Als „Stille Tage“ gelten Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag und Heiligabend (ab 14.00 Uhr).

An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen während des ganzen Tages (Ausnahme: an Heiligabend ab 14.00 Uhr) nur dann erlaubt, wenn der ernste Charakter des stillen Tages gewahrt ist.

In Gaststätten sind an stillen Tagen Tanzbetrieb und -veranstaltungen ebenso wie Unterhaltungsveranstaltungen von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr (Heiligabend von 14.00 Uhr bis 24.00 Uhr) nicht erlaubt; Musik muss in Art und Lautstärke dem Charakter des ernsten Tages angepasst sein.

Am Karfreitag sind in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.

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Wer ist für Befreiungen von Verboten des Feiertagsgesetzes zuständig?

Aus wichtigen Gründen sind im Einzelfall Befreiungen von verschiedenen gesetzlichen Verboten des Feiertagsgesetzes möglich. Hierfür sind die Gemeinden im Landkreis zuständig. Fragen Sie dort nach!

 

Ansprechpartner

Feiertagsgesetz

Dietmar Ernst
Telefon: (08261) 995-371

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