

Wer im Landkreis eine Privatklinik, eine private Entbindungsanstalt oder eine private Nervenklinik betreiben möchte, benötigt hierfür laut Gewerbeordnung die Erlaubnis des Landratsamtes. Diese Erlaubnis ist nur für Einrichtungen verpflichtend, die auf eine stationäre Krankenbehandlung ausgerichtet sind, die über eine ambulante Behandlung deshalb hinausgeht, weil sie Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen einschließt. Öffentliche Einrichtungen - also Krankenhäuser, die zum Beispiel vom Staat, einer Kommune oder von Stiftungen betrieben werden - sind nicht erlaubnispflichtig.
Im Folgenden finden Sie einige grundsätzliche Informationen zum Thema Privatkliniken.
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Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um die Erlaubnis zu bekommen?
Wichtig ist unter anderem, dass der Antragsteller zuverlässig ist, dass die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten gewährleistet erscheint und die Räumlichkeiten und sonstigen technischen Einrichtungen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere gilt dies für den Brandschutz (zum Beispiel für den ersten und zweiten baulichen Rettungsweg). Auskunft hierzu erteilt das Bauamt am Unterallgäuer Landratsamt.
Welche Unterlagen oder Angaben sind nötig, wenn man eine solche Erlaubnis beantragen möchte?
Grundsätzlich genügt ein formloser Antrag. In diesem müssen Angaben zum Betreiber, zu den Räumlichkeiten und zum Personal, sowie die Hausordnung und die geplante medizinische Ausstattung enthalten sein, beziehungsweise folgende Unterlagen eingereicht werden:
In welchen Fällen würde das Landratsamt die Erlaubnis verweigern?
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