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Privatkliniken

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Wer im Landkreis eine Privatklinik, eine private Entbindungsanstalt oder eine private Nervenklinik betreiben möchte, benötigt hierfür laut Gewerbeordnung die Erlaubnis des Landratsamtes. Diese Erlaubnis ist nur für Einrichtungen verpflichtend, die auf eine stationäre Krankenbehandlung ausgerichtet sind, die über eine ambulante Behandlung deshalb hinausgeht, weil sie Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen einschließt. Öffentliche Einrichtungen - also Krankenhäuser, die zum Beispiel vom Staat, einer Kommune oder von Stiftungen betrieben werden - sind nicht erlaubnispflichtig.  

Im Folgenden finden Sie einige grundsätzliche Informationen zum Thema Privatkliniken.   

Fragen und Antworten

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Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um die Erlaubnis zu bekommen?

Wichtig ist unter anderem, dass der Antragsteller zuverlässig ist, dass die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten gewährleistet erscheint und die Räumlichkeiten und sonstigen technischen Einrichtungen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere gilt dies für den Brandschutz (zum Beispiel für den ersten und zweiten baulichen Rettungsweg). Auskunft hierzu erteilt das Bauamt am Unterallgäuer Landratsamt.

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Welche Unterlagen oder Angaben sind nötig, wenn man eine solche Erlaubnis beantragen möchte?

Grundsätzlich genügt ein formloser Antrag. In diesem müssen Angaben zum Betreiber, zu den Räumlichkeiten und zum Personal, sowie die Hausordnung und die geplante medizinische Ausstattung enthalten sein, beziehungsweise folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Name und Adresse des Antragstellers (Träger des Betriebs)
  • ein Handelsregisterauszug, wenn die Firma dort eingetragen ist
  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Adresse der privaten Krankenanstalt (Ort, Straße und Hausnummer)
  • Angaben zur Anzahl der Betten
  • Planunterlagen (Grundrisse, Geschosspläne)
  • Datum der Baugenehmigung(en)
  • gegebenenfalls ein Brandschutzkonzept
  • Angaben zum medizinischen Leistungsspektrum (zum Beispiel: „Fachklinik für …“)
  • Angaben zum örtlichen Personal, insbesondere mit
    • Name des leitenden Arztes mit Nachweisen über dessen fachliche Qualifikationen und den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Träger
    • Name der Stellvertretung der ärztlichen Leitung mit Nachweisen über deren fachliche Qualifikationen und den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Träger
    • Angaben zum Pflegepersonal, einschließlich Vertretung (mit Nachweisen über die fachliche Qualifikation und den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Träger)
    • Angaben zum Funktionspersonal (Therapie, Verpflegung etc.) mit Nachweisen über die fachliche Qualifikation und den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Träger
  • die Hausordnung und
  • die geplante medizinische Ausstattung.
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In welchen Fällen würde das Landratsamt die Erlaubnis verweigern?

Die Konzession ist zu versagen, wenn

  • Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmens in Bezug auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik nahelegen,
  • Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen, oder wenn
  • nach den vorgelegten Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitlichen Anforderungen nicht entsprechen.
 

Ansprechpartner

Gewerbeanzeigen

Sonja Stäger
Telefon: (08261) 995-373

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