Dienstag, 22.05.12 |
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Makler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer

Foto: Zigarrenschachtel - Fotolia.com

Wer als Makler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer tätig sein möchte, benötigt hierfür laut Gewerbeordnung eine spezielle Erlaubnis, die so genannte Erlaubnis nach §34c. Diese Erlaubnispflicht dient insbesondere dazu, eine Kontrolle über Gewerbetreibende zu haben, die möglicherweise Gelder ihrer Auftraggeber in die Hand bekommen, und damit dem Kundenschutz.      

Grundlegende Informationen zu diesem Thema haben wir hier für Sie zusammengestellt. Bei weiteren Fragen können Sie sich natürlich auch direkt an uns wenden.     

Fragen und Antworten

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Wie beantragt man als Makler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung?

Diese Erlaubnis können Sie beim Landratsamt mit folgendem Vordruck beantragen oder das Formular bei uns anfordern. Aus diesem ist auch ersichtlich, für welche Tätigkeiten eine Erlaubnis erforderlich ist.

Neben dem ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordruck müssen Sie zudem bei der Wohnsitzgemeinde

  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (Gebühr: 13 Euro) und
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (Gebühr: 13 Euro) beantragen.

Diese Unterlagen werden dann von der Gemeinde direkt an das Landratsamt weitergeleitet.

 

Einen Fragebogen, mit dem Sie feststellen (lassen) können, ob Ihre Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, finden Sie hier samt zugehöriger Erläuterung.

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Wer benötigt zum Beispiel bei einem Maklerbüro die Erlaubnis nach §34c der Gewerbeordnung?

Üben mehrere Personen erlaubnispflichtige Tätigkeiten aus, benötigt jede von ihnen eine entsprechende Erlaubnis.

Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern diese eine Geschäftsführungsbefugnis besitzen. Bei der GmbH & Co. KG ist die GmbH Antragstellerin. 

Sofern die Erlaubnis für eine juristische Person (also zum Beispiel eine GmbH) beantragt wird, muss für jede vertretungsberechtigte Person (zum Beispiel Geschäftsführer) ein Antragsvordruck ausgefüllt werden.

Sofern das Unternehmen im Handels- oder Genossenschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen ist, wird ein entsprechender Auszug aus dem Registerauszug benötigt. Befindet sich das Unternehmen in der Gründungsphase (z. B. GmbH i. Gr.), dann müssen Sie in diesem Fall eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages vorlegen.

 

 

Einen Fragebogen, mit dem Sie feststellen (lassen) können, ob Ihre Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, finden Sie hier samt zugehöriger Erläuterung.

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In welchen Fällen wird das Landratsamt die Erlaubnis zur Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes möglicherweise versagen?

Das Landratsamt darf keine Erlaubnis erteilen, wenn Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers oder Vertretungsberechtigten bestehen oder ungeordnete Vermögensverhältnisse vorliegen.

  • Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn in den letzten fünf Jahren vor Beantragung der Erlaubnis laut Führungszeugnis eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat erfolgte.
  • Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) eingetragen ist.
  • Zudem können Steuerrückstände oder einschlägige Eintragungen im Gewerbezentralregister ein Versagungsgrund sein.
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Wie viel kostet die Erlaubnis?

Je nach Umfang der Erlaubnis fällt eine Gebühr in Höhe von 225 bis 1625 Euro an.

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Was muss ich als Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer beachten?

Welche Gesetze und Vorschriften Sie beachten müssen, wenn Sie eine der oben genannten Tätigkeiten ausüben möchten, haben wir in einem Infoblatt für Sie zusammengefasst.

Formulare und Anträge

  • Einen Fragebogen, mit dem Sie feststellen (lassen) können, ob Ihre Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, finden Sie hier samt zugehöriger Erläuterung.
  • Den Antrag auf eine Erlaubnis nach §34c der Gewerbeordnung können Sie hier herunterladen, ausfüllen und ausdrucken.
  • Eine Zusammenfassung aller Gesetze und Vorschriften, die man als Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer beachten muss, können Sie hier herunterladen.
  • Die Negativerklärung, die Sie abgeben müssen, wenn Sie als Anlagenvermittler, Bauträger oder Baubetreuer im Prüfungsjahr keine dieser Tätigkeiten ausgeübt haben, können Sie hier herunterladen.

Externe Links

  • Die Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer findet man auf den Seiten des Justizministeriums.
  • Alle weiteren Gesetze, die in den Informationsblättern aufgeführt sind, finden Sie ebenfalls auf der Seite des Justizministeriums unter www.gesetze-im-internet.de
 

Ansprechpartner

Maklerwesen

Ingrid Möbius
Telefon: (08261) 995-469

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