

Wer Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, betreibt eine Schank- beziehungsweise eine Speisewirtschaft - sofern der Betrieb für jedermann oder auch nur bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Zum Gaststättengewerbe zählen aber zum Beispiel auch feste Imbissbuden bei einem Volksfest. Das Gaststättengewerbe zählt zu den „erlaubnispflichtigen Gewerben“, für die eine spezielle Erlaubnis des Landratsamts nötig ist.
Nähere Informationen zum Gaststättengewerbe haben wir hier für Sie zusammengestellt. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich natürlich jederzeit gerne an uns wenden.
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Wann brauche ich keine Gaststättenerlaubnis?
Keine Gaststättenerlaubnis vom Landratsamt braucht, wer ausschließlich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben oder Speisen abgibt. Ein Hotel- bzw. Beherbergungsbetrieb darf an die eigenen Hausgäste auch Alkohol abgeben. Schenkt dieser Betrieb jedoch auch an andere, externe Gäste alkoholische Getränke aus, entfällt die Genehmigungsfreiheit und die Gasträume sind zu konzessionieren. Die Beherbergungsräume selbst unterliegen nicht der Genehmigung.
Muss der Pächter die Gaststättenerlaubnis beantragen oder derjenige, der sie verpachtet?
Beantragen muss die Gaststättenerlaubnis der zukünftige Betreiber. Das ist auch die Person, die auf ihren Namen den Gewerbebetrieb anmeldet. Dies kann der Pächter sein oder auch der Eigentümer, wenn er die Gaststätte selbst bewirtschaftet. Konzessionsinhaber kann auch eine juristische Person sein (zum Beispiel eine GmbH oder ein Verein).
Wie beantragt man eine Gaststättenerlaubnis und welche Unterlagen sind dafür nötig?
Der Antrag sollte über die Gemeinde beziehungsweise über die Verwaltungsgemeinschaft eingereicht werden, in der die Gaststätte liegt. Diese nimmt gleichzeitig Stellung zu dem Antrag. Daneben holt das Landratsamt weitere, eigene Erkundigungen ein (etwa beim Finanzamt).
Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden, wenn man eine Gaststättenerlaubnis beantragt:
Wann darf ich die Gaststätte eröffnen?
Die Gaststätte dürfen Sie erst betreiben, wenn Sie die Gaststättenerlaubnis in Händen halten. Da es erfahrungsgemäß länger dauern kann, bis dem Gewerbeamt alle notwendigen Unterlagen vorliegen, gibt es die Möglichkeit, eine so genannte vorläufige Erlaubnis zu beantragen. Diese kann erteilt werden, wenn der Gaststättenbetrieb bereits von einem Vorgänger betrieben worden war und die Gaststätte noch kein Jahr geschlossen ist.
Für die Erteilung der vorläufigen Erlaubnis ist es aber erforderlich, dass ein Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachung die Gaststätte vorher „abgenommen“, also insbesondere auch in Bezug auf die Lebensmittelhygiene überprüft hat. Ansonsten müssen außer dem Gaststättenantrag für die Erteilung der vorläufigen Erlaubnis keine weiteren Unterlagen vorliegen.
Die vorläufige Erlaubnis wird für längstens drei Monate erteilt. In dieser Zeit sind dann erfahrungsgemäß die weiteren notwendigen Unterlagen für die Erteilung der endgültigen Konzession eingegangen.
Was muss man tun, wenn sich der in der Gaststättenerlaubnis aufgeführte Vertreter ändert?
Ändert sich bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen per Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag der Vertreter, nachdem die Gaststättenerlaubnis erteilt wurde, so muss dies dem Landratsamt unverzüglich, am besten schriftlich, mitgeteilt werden.
Vorzulegen sind dann von der zur Geschäftsführung befugten Person oder dem neuen Vereinsvorstand Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug sowie IHK-Unterrichtungsnachweis beziehungsweise ein sonstiger Befähigungsnachweis. Eine neue Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich.
Erlischt die Erlaubnis irgendwann?
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber nicht innerhalb eines Jahres, nachdem ihm die Erlaubnis erteilt wurde, mit dem Betrieb der Gaststätte begonnen hat, oder diese seit einem Jahr nicht mehr betreibt.
Wann wird mir die Erlaubnis nicht erteilt?
Das Landratsamt darf keine Erlaubnis erteilen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere auch alkohol- oder drogenabhängig ist oder einschlägige strafrechtliche Verurteilungen hat. Nicht erteilt wird die Erlaubnis auch, wenn der Antragsteller der Unsittlichkeit Vorschub leisten will oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts nicht beachten wird. Ein weiterer Versagungsgrund liegt vor, wenn der Betrieb selbst aus bauordnungs- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht für den Betrieb einer Gaststätte geeignet beziehungsweise genehmigt ist.
Was passiert mit der Gaststättenerlaubnis, wenn deren Inhaber stirbt?
Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe vom Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit (also bis zum 18. Geburtstag) ohne eigene Erlaubnis weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.
Die übernehmende Person muss dem Landratsamt unverzüglich schriftlich melden, wenn sie den Betrieb weiterführen will und zugleich den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen, also eine Gewerbeanmeldung tätigen. Außerdem muss der neue Betreiber der Gaststätte dem Landratsamt folgende Unterlagen vorlegen:
Welche Sperrzeiten müssen beachtet werden?
Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist gesetzlich eine Sperrzeit festgesetzt.
Welche Regelungen gelten für die „Stillen Tage“?
Als „Stille Tage“ gelten Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag und Heiligabend (ab 14.00 Uhr).
An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen während des ganzen Tages (Ausnahme: an Heiligabend ab 14.00 Uhr) nur dann erlaubt, wenn der ernste Charakter des stillen Tages gewahrt ist.
In Gaststätten sind an stillen Tagen Tanzbetrieb und -veranstaltungen ebenso wie Unterhaltungsveranstaltungen von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr (Heiligabend von 14.00 Uhr bis 24.00 Uhr) nicht erlaubt; Musik muss in Art und Lautstärke dem Charakter des ernsten Tages angepasst sein.
Am Karfreitag sind in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.
Ist auch eine Gaststättenerlaubnis notwendig, wenn ich zum Beispiel als Verein die Speisen und Getränke zum Selbstkostenpreis abgebe?
Nein, eine Konzession ist nur dann erforderlich, wenn die Gaststätte mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, und somit als Gewerbebetrieb betrieben wird.
Muss auch eine Gemeinde eine Gaststättenerlaubnis haben, wenn sie zum Beispiel ihre Festhalle auf eigene Rechnung und mit Gewinnerzeilung betreibt?
Ja, für eine Gemeinde gilt nichts anderes als für andere Gaststättenbetreiber.
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