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Bewachungsgewerbe

Foto: Esther Hildebrandt - Fotolia.com

Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe bedürfen einer besonderen Erlaubnis. Dies gilt sowohl für den Objekt-, als auch für den Personenschutz. Unter Bewachung versteht man die „auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter“ gerichtete Tätigkeit.     

Wissenswertes rund um das Bewachungsgewerbe haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt. Gerne geben wir Ihnen auch persönlich Auskunft.

Fragen und Antworten

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Welche Tätigkeiten fallen unter den Bereich „Bewachungsgewerbe“?

Diese Tätigkeiten sind breit gefächert. Sie reichen von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Tätigkeit als Türsteher zum Beispiel vor einer Diskothek, die Durchführung von Geld- und Werttransporten und den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.

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Wer kann Bewachungsunternehmer sein?

Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein.

Bei Personengesellschaften (zum Beispiel bei einer OHG oder KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und benötigt eine Erlaubnis.

Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder der AG erteilt. Stellen Sie den Antrag als juristische Person, also als Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragener Verein oder ähnliches? Dann müssen bei der Antragstellung die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (nur Gewerbezentralregisterauszug) als auch für alle vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also Geschäftsführer, Vorstand, etc. vorgelegt werden.

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Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um eine Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe zu erhalten?

Das Landratsamt erteilt diese Erlaubnis nur, wenn der Antragsteller seine Zuverlässigkeit und die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechenden Sicherheiten und seine persönliche Sachkunde nachweisen kann.

Folgende Unterlagen sind hierfür erforderlich:

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Auszug aus der Schuldnerkartei und Bescheinigung des Insolvenzgerichtes des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
  • Führungszeugnis für Behörden
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) für  Selbstständige (80 Unterrichtsstunden) bzw. Sachkundeprüfung. Siehe hierzu Anlage 2, 3 und 4 zur Bewachungsverordnung.
  • Nachweis über ein ausreichendes Betriebsvermögen (Eigenkapitalnachweis),
  • Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung und
  • gegebenenfalls ein Handelsregisterauszug.
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Wer benötigt die Sachkundeprüfung?

Das Bewachungspersonal - also derjenige, der konkret mit der Bewachung beauftragt wurde (dies können unter Umständen auch die eigentlichen Selbstständigen oder Geschäftsführer sein) müssen seit dem 1. Januar 2003 für folgende Bewachungstätigkeiten nachweisen, dass die Sachkundeprüfung bei der IHK erfolgreich abgelegt wurde

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (so genannte Citystreifen, etc)
  • Schutz vor Ladendieben (so genannte Kaufhaus-/Einzelhandelsdetektive)
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (zum Beispiel Türsteher).

Es gibt allerdings auch Ausnahmen. So werden folgende Nachweise anstelle der Sachkundeprüfung der IHK anerkannt:

 

  • Für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung erworben wurden (zum Beispiel „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“),
  • für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die von den Industrie- und Handelskammern in Verbindung mit dem Berufsbildungsgesetz erlassen worden sind (zum Beispiel „Geprüfte Werkschutzfachkraft“),
  • Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz oder in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr.

Weiterhin gibt es Übergangsvorschriften. Bestimmte Personen sind von der Unterrichtung oder Sachkunde befreit, wenn sie früher im Bewachungsgewerbe tätig waren. Das Nähere ist in der Bewachungsverordnung geregelt.

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Wie viel kostet die Erlaubnis?

Je nach Umfang der Erlaubnis fällt derzeit eine Gebühr in Höhe von 400 oder 800 Euro an. Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig, wenn Sie ihn zurücknehmen, aber bereits mit seiner Bearbeitung begonnen wurde. Gebühren müssen auch dann gezahlt werden, wenn der Antrag abgelehnt wird. In einem solchen Fall liegt die Gebühr je nach Bearbeitungsstand zwischen zehn und 75 Prozent der Gebühr.

Formulare und Anträge

Den Antrag auf Erlaubnis, ein Bewachungsgewerbe auszuüben, können Sie hier  herunterladen.

Externe Links

Ergänzende Informationen und Merkblätter, unter anderem zur Unterrichtung und Sachkundeprüfung finden Sie auf den Seiten der Industrie- und Handelskammer Schwaben unter www.augsburg.ihk.de.

 

Ansprechpartner

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Sonja Stäger
Telefon: (08261) 995-373

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