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Gesundheitszeugnisse

Das Infektionsschutzgesetz schreibt für Menschen, die gewerbsmäßig im direkten Kontakt mit Lebensmitteln für Fremde arbeiten, eine Belehrung am Gesundheitsamt vor. Die Bescheinigung, die nach der Belehrung ausgestellt wird, wird auch als Gesundheitszeugnis bezeichnet.   
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den folgenden Fragen und Antworten oder auf unserer Homepage im Bereich Verbraucherschutz.

Fragen und Antworten

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Wer benötigt überhaupt die Belehrung, also ein Gesundheitszeugnis?

Ein Gesundheitszeugnis muss jeder vorweisen können, der gewerbemäßig offene Lebensmittel behandelt oder herstellt oder in Verkehr bringt. Wer schon ein Gesundheitszeugnis nach dem bisherigen Bundesseuchengesetz (bis 20. Juli 2000) besitzt, benötigt keine erneute Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt. Dieses Zeugnis ist auch weiterhin gültig, wenn eine Folgebelehrung (zum Beispiel durch den Arbeitgeber) alle zwei Jahre erfolgt.

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Was heißt das für einen Arbeitgeber bei der Einstellung eines neuen Beschäftigten?

Es dürfen nur Arbeitnehmer in Tätigkeiten, bei denen offene Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, beschäftigt  werden, die eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt ermächtigten Arzt erhalten haben. Möchten Sie jemanden einstellen, der noch nie im Lebensmittelhandwerk gearbeitet hat (also zum Beispiel einen Auszubildenden), dann darf diese Erstbelehrung nicht älter sein als drei Monate.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Belehrungen in der Folge jährlich zu aktualisieren.

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Wer stellt das Gesundheitszeugnis aus?

Die Bescheinigungen werden nach der Belehrung vom Gesundheitsamt des Landkreises Unterallgäu oder durch das Gesundheitsamt ermächtigte Ärzte ausgestellt.

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Wann und wo finden die Belehrungen statt?

Die Belehrungen des Gesundheitsamts am Landratsamt Unterallgäu finden in der Regel wöchentlich montags um 10.30 Uhr und dienstags um 14.30 Uhr statt. Die nächsten Termine erfahren Sie bei der Anmeldung. Diese ist möglich unter Telefon (08261) 995-418 oder unter Telefon (08261) 995-417.

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Wie oft muss man an einer solchen Belehrung teilnehmen?

Das Infektionsschutzgesetz schreibt eine einmalige Erstbelehrung am Gesundheitsamt oder durch einen ermächtigten Arzt vor. Darüber hinaus müssen die Verantwortlichen - also zum Beispiel der Bäcker- oder Metzgermeister oder der Küchenleiter - einmal im Jahr Folgebelehrungen durchführen.

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Wie viel kostet ein Gesundheitszeugnis?

Eine Einzelbelehrung kostet 28 Euro, eine Unterweisung im Rahmen einer Sammelbelehrung kostet 14 Euro.

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Gibt es besondere Regelungen für ehrenamtliche Helfer in Vereinen?

Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten werden die Gesundheitsbelehrungen zum Infektionsschutz einfacher, die Anforderungen an die Hygiene bleiben gleich. Im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung wurde hierbei die Belehrung durch einen übersichtlichen Leitfaden ersetzt. Die Vereine und Veranstalter tun gut daran, mit Hilfe des Leitfadens ihre Mitwirkenden über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln zu informieren. Denn sie sind und bleiben verantwortlich dafür, dass die Hygieneanforderungen eingehalten werden.
Den Leitfaden finden Sie hier.

Externe Links

  • Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen.
  • Viele interessante Informationen über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln findet man im Internetauftritt des bayerischen Verbraucherschutzministeriums. Klicken Sie hier und Sie werden auf die entsprechende Seite weitergeleitet.
  • Interessant sind auch die weiteren Seiten dieses Verbraucherinformationssystems Bayern unter www.vis.bayern.de
 

Ansprechpartner

Gesundheitsamt

Dr. Maria Beutel
Telefon: (08261) 995-406

Gesundheitsamt

Dr. Wolfgang Glasmann
Telefon: (08261) 995-406

Gesundheitsamt

N.N.
Telefon: (08261) 995-406

Gesundheitsamt

Dr. Simona Ullmann
Telefon: (08261) 995-406

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