

Die Untersuchung aller Kinder, bevor sie in die Schule kommen, ist die letzte Querschnitt-Untersuchung der Bevölkerung in Deutschland. Sie ermöglicht objektive Informationen zum Gesundheitszustand der Kinder. Gleichzeitig erfahren die Eltern über die Einschul-Untersuchung, ob und gegebenenfalls welche Behandlungen des Kindes noch vor Schuleintritt durchgeführt werden sollten. Auch kann die Untersuchung dabei helfen, eine Entscheidung zur Rückstellung oder vorzeitigen Einschulung zu treffen.
Im Folgenden erfahren Sie Näheres rund um das Thema Einschuluntersuchung.
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Wo und wann werden die Einschuluntersuchungen durchgeführt?
Da fast alle einzuschulenden Kinder einen Kindergarten besuchen, führen Mitarbeiterinnen des Gesundheitsamtes die Einschulungsuntersuchungen in den Kindergärten durch. Dieses sollte bis zur Einschulung abgeschlossen sein.
Wer muss an der Untersuchung teilnehmen?
Alle schulpflichtigen Kinder des entsprechenden Jahrgangs müssen an einer Schuleingangsuntersuchung teilnehmen, also zum Beispiel an der U9-Vorsorgeuntersuchung oder einer ärztlichen Untersuchung im Gesundheitsamt.
Welche Untersuchungen werden durchgeführt?
Bei der Einschulungsuntersuchung geht es insbesondere um
Sollte die U9-Untersuchung noch fehlen, so müssen Sie diese nachholen lassen. Sollte der Haus- oder Kinderarzt hierfür Kosten erheben, so werden diese vom Gesundheitsamt nicht übernommen.
Bei auffälligem Befund im Schuleingangsscreening, bei auffälligem Befund in der Früherkennungsuntersuchung U9 oder bei chronischer Erkrankung wird ergänzend eine schulärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt angeboten.
Wozu werden die Ergebnisse verwendet?
Diese Untersuchung ist notwendig, um bevölkerungsbezogene Gesundheitsparameter erheben zu können. Die Ergebnisse fließen in die Gesundheitsberichterstattung ein und dienen als Grundlage für Präventionsmaßnahmen.
Viele Informationen rund um die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen findet man übrigens auf der Seite www.kindergesundheit-info.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
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