

Für einige Vorhaben benötigen Sie überhaupt keine Baugenehmigung. Dabei handelt es sich um so genannte „verfahrensfreie“ Bauvorhaben. In einem solchen Fall entfällt das Genehmigungsverfahren.
Dennoch dürfen Sie nicht einfach bauen, wie Sie wollen: Sie müssen trotzdem darauf achten, dass zum Beispiel Abstandsflächen und Brandschutzvorschriften eingehalten werden. Weil es in der Praxis immer wieder zu Auslegungsproblemen kommt, wann ein Bau verfahrensfrei ist und wann nicht, lohnt sich ein Anruf im Bauamt des Landratsamts Unterallgäu.
Einige grundsätzliche Informationen haben wir hier für Sie zusammengestellt.
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Welche Baumaßnahmen sind „verfahrensfrei“?
In der Bayerischen Bauordnung ist genau festgelegt, für welche Baumaßnahmen kein Genehmigungsverfahren notwendig ist. Wir haben diese in einem Merkblatt für Sie zusammengefasst, das Sie hier herunterladen können.
Was muss ich bei einem verfahrensfreien Bauvorhaben dennoch beachten?
Auch wenn Sie für Ihr Bauvorhaben keine Baugenehmigung benötigen, müssen sämtliche baurechtlichen und anderen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (Brandschutz, Abstandsflächen, Festsetzungen des Bebauungsplans, Wasserrecht, Immissionsschutz, etc.) dennoch eingehalten werden.
Wann darf ich bei einem verfahrensfreien Bauvorhaben mit dem Bau beginnen?
Bei einem verfahrensfreien Bauvorhaben dürfen Sie jederzeit mit dem Bau beginnen.
Unser Merkblatt darüber, welche Bauvorhaben "verfahrensfrei" sind, finden Sie hier.
Den Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes bzw. auf isolierte Abweichung von örtlichen Bauvorschriften oder von bauordnungsrechtlichen Vorschriften samt zugehöriger Erläuterung halten wir hier für Sie bereit.
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