Dienstag, 22.05.12 |
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Das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren

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Sie möchten ein Haus in einer der 52 Gemeinden im Unterallgäu bauen und fragen sich jetzt, was Sie dabei alles beachten müssen? Dann sind Sie auf diesen Seiten genau richtig. Sie sollen hier alle grundsätzlichen Informationen finden, die Sie auf dem Weg zum Eigenheim benötigen. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, so wenden Sie sich gerne auch telefonisch an die Bauabteilung im Landratsamt Unterallgäu.     

Fragen und Antworten

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Was sind die ersten Schritte auf dem Weg zum Eigenheim?

Ganz wichtig sind eine gute Planung und eine gesicherte Finanzierung. Um diese beiden Punkte sollten Sie sich als allererstes kümmern.

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Welche Antragsunterlagen muss ich einreichen, wenn ich ein Wohnhaus bauen möchte?

Die so genannte Bauvorlagenverordnung regelt genau, welche Unterlagen Sie einreichen müssen, wenn Sie ein Haus bauen möchten. In einem Merkblatt haben wir diese für Sie zusammengestellt. Sie können es hier herunterladen.

Die Vordrucke für die im Merkblatt genannten Unterlagen finden Sie ebenfalls auf dieser Seite, im Bereich "Formulare und Anträge".

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Bei wem muss ich die Unterlagen einreichen?

Die Untragsunterlagen reichen Sie bitte bei der zuständigen Gemeinde ein, also bei der Gemeinde, in deren Gebiet Sie bauen möchten. Diese leitet die Unterlagen letztlich zur Genehmigung an uns weiter.

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Wie viele Ausfertigungen des Antrags muss ich abgeben?

Sie müssen alle Unterlagen in dreifacher Ausführung vorlegen. Entsprechende Mappen gibt es im Schreibwarenhandel.

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Was passiert, wenn Unterlagen fehlen oder der Bauantrag Mängel hat?

Sollte ein Bauantrag unvollständig eingereicht werden oder mangelhaft sein, dann werden Sie vom Landratsamt dazu aufgefordert, diese Mängel innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu beheben. Werden die Mängel innerhalb der vorgegebenen Frist nicht behoben, dann gilt Ihr Antrag als zurückgenommen.

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Wann ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht möglich?

Nicht möglich ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bei allen Sonderbauvorhaben. Als Sonderbauten werden laut der bayerischen Bauordnung folgende Gebäude bezeichnet:

  • Hochhäuser (Gebäude, bei denen die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, im Mittel mehr als 22 Meter über der Geländeoberfläche liegt),
  • bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Metern,
  • Gebäude mit mehr als 1600 Quadratmetern Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
  • Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 Quadratmeter haben,
  • Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln mehr als 400 Quadratmeter haben,
  • Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
  • Versammlungsstätten
    • mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
    • im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
  • Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 Quadratmetern,
  • Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,
  • Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen,
  • Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  • Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  • Camping- und Wochenendplätze,
  • Freizeit- und Vergnügungsparks,
  • fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
  • Regale mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 Metern,
  • bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
  • Anlagen und Räume, die vorgenannt nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
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Was überprüft das Landratsamt im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens?

Die Bauabteilung des Landratsamts überprüft bei einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die bauplanungsrechtlichen Bestimmungen sowie die örtlichen Bauvorschriften, die beantragten Abweichungen sowie andere öffentlich-rechtliche Bestimmungen wie zum Beispiel Denkmalschutz, Wasserrecht und Naturschutz.

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Darf ich mit dem Bau beginnen, sobald die Baugenehmigung vorliegt?

Mit der Bauausführung oder mit dem jeweiligen Bauabschnitt darf man erst beginnen, wenn dem Landratsamt die Baubeginnsanzeige sowie falls erforderlich die Prüfberichte zum Standsicherheitsnachweis und die Bescheinigung über den Brandschutznachweis (falls dies nicht bereits vom Landratsamt geprüft wurde) vorliegen. Entsprechende Vordrucke finden Sie auf dieser Seite im Bereich "Formulare und Anträge".

Darüber hinaus müssen die Grundfläche des geplanten Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Das Landratsamt kann verlangen, dass Absteckung und Höhenlage von ihm abgenommen werden oder dass nachgewiesen wird, dass die festgelegten Grundflächen und die Höhenlage eingehalten werden.

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Wer hilft mir bei Fragen rund um die Baugenehmigung weiter?

Haben Sie weitere Fragen rund um die Baugenehmigung, dann wenden Sie sich bitte an unsere beiden Bauteams. Jedes Bauteam ist jeweils mit einem Mitarbeiter für die rechtliche und verfahrensmäßige Bearbeitung (Verwaltung), einem  Mitarbeiter für die bautechnische Bearbeitung (Technik) und einem Baukontrolleur besetzt.

 

Folgende Mitarbeiter sind im Bauteam West zuständig, das in der Dienststelle Memmingen des Landratsamts in der Herrenstraße 15 angesiedelt ist:

  • Karl Gerle (Verwaltung), Telefon (08331) 8203-20
  • Herbert Holzmann (Technik), Telefon (08331) 8203-24
  • Klaus Kutt (Baukontrolleur), Telefon (08331) 8203-22

Und folgende Mitarbeiter betreuen Sie im Bauteam Ost, das wiederum im Landratsamt Unterallgäu in der Bad Wörishofer Straße 33 in Mindelheim angesiedelt ist:

  • Christian Karrer (Verwaltung), Telefon (08261) 995-329
  • Jürgen Guggenmoos (Technik), Telefon (08261) 995-330
  • Thomas Schwegele (Baukontrolleur), Telefon (08261) 995-314

Hier finden Sie eine Übersicht, welche Ort vom Bauteam West und welche vom Bauteam Ost betreut werden.

 

Grundsätzliche Fachfragen der Baugestaltung, der Städtebauförderung, der Bauleitplanung, der Belange des Denkmalschutzes sowie zur Regionalen Leitbildstudie werden im Landratsamt Unterallgäu vom Leiter der technischen Abteilung für Bauwesen behandelt, also von Kreisbaumeister Alfons Blachowiak.

Formulare und Anträge

 

Ansprechpartner

Bauberatung (technisch)

Alfons Blachowiak
Telefon: (08261) 995-331

Bauberatung (technisch)

Jürgen Guggenmoos
Telefon: (08261) 995-330

Bauberatung (technisch)

Herbert Holzmann
Telefon: (08331) 8203-24

Baukontrolle

Klaus Kutt
Telefon: (08331) 8203-22

Baukontrolle

Thomas Schwegele
Telefon: (08261) 995-314

Baugenehmigung

Karl Gerle
Telefon: (08331) 8203-20

Baugenehmigung

Christian Karrer
Telefon: (08261) 995-329

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