

In manchen Fällen können Sie auch eine so genannte Genehmigungsfreistellung beantragen. Wird diese genehmigt, dürfen Sie schneller mit dem Bau beginnen. Grundvoraussetzung hierfür ist allerdings, dass Ihr Vorhaben nicht den Festsetzungen eines Bebauungsplanes Ihrer Gemeinde widerspricht. Darüber hinaus müssen auch die Regelungen örtlicher Bauvorschriften, die nicht in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, eingehalten werden und die Erschließung des Bauplatzes gesichert sein.
Unbedingt wissen müssen Sie, dass das Landratsamt in diesem Verfahren keine Baugenehmigung erteilt. Das heißt wiederum, dass der Bauherr und die am Bau Beteiligten (zum Beispiel Architekt, Baufirma und Statiker) selbst dafür verantwortlich sind, dass sämtliche Bauvorschriften eingehalten werden.
Im Folgenden finden Sie nähere Informationen über das Thema Genehmigungsfreistellung. Selbstverständlich können Sie uns bei weiteren Fragen auch direkt kontaktieren.
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Wann kann ich eine Genehmigungsfreistellung beantragen?
Damit eine Genehmigungsfreistellung überhaupt möglich ist, darf das Bauvorhaben nicht den Festsetzungen eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Gemeinde widersprechen - es darf also keine einzige Ausnahme oder Befreiung nötig sein. Darüber hinaus müssen sämtliche Regelungen örtlicher Bauvorschriften beachtet werden, auch diejenigen, die nicht im Bebauungsplan enthalten sind. Weiter muss die Erschließung des Geländes gesichert sein.
Ansonsten können inzwischen grundsätzlich alle Bauten - außer Sonderbauten - im Genehmigungsfreistellungs-Verfahren behandelt werden.
Welche Vorteile hat eine solche Genehmigungsfreistellung?
In der Regel kann man schneller mit dem Bau beginnen, wie wenn man den Weg über das übliche Baugenehmigungsverfahren gehen muss. So spart man sich auch die Baugenehmigungsgebühr.
Bei wem muss ich den Antrag einreichen?
Der Antrag auf Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren muss bei der Gemeinde eingereicht werden.
Einen entsprechenden Vordruck finden Sie hier.
Erläuterungen zu diesem Antrag finden Sie hier.
Wie viele Ausfertigungen des Antrags muss ich abgeben?
Sie müssen den Antrag in dreifacher Ausfertigung abgeben.
Welche Unterlagen benötige ich in diesem Fall?
Neben dem Antrag auf Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren müssen Sie sämtliche Unterlagen einreichen, die nötig sind, um das Bauvorhaben zu beurteilen. Hierzu zählen
Der Bauherr und derjenige, der den Entwurf verfasst hat, müssen den Antrag und die Bauvorlagen unterschreiben. Wurden Unterlagen von Fachplanern bearbeitet, so müssen diese auch von diesen unterschrieben sein.
Wir haben ein Merkblatt für Sie zusammengestellt, damit Sie alle erforderlichen Unterlagen problemlos zusammenstellen können.
Was muss ich sonst beachten?
Spätestens wenn Sie den Antrag bei der Gemeinde einreichen, müssen Sie als Bauherr die Eigentümer der benachbarten Grundstücke über Ihr Bauvorhaben informieren. Die Unterschriften dieser Eigentümer gelten als Zustimmung zum Vorhaben. Sollte es sehr schwierig sein, einen Eigentümer zu ermitteln oder zu benachrichtigen, dann genügt es, den unmittelbaren Besitzer zu benachrichtigen. Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigentümers. Sollte ein angrenzendes Grundstück einer Eigentümergemeinschaft gehören, dann reicht es aus, die Unterlagen dem Verwalter vorzulegen. Seine Unterschrift gilt jedoch nicht als Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer. Diese müssen einzeln unterschreiben.
Wann darf ich mit dem Bau beginnen?
Mit dem Bau dürfen Sie einen Monat, nachdem Sie die Unterlagen der Gemeinde vorgelegt haben, beginnen - allerdings nur, wenn die Gemeinde nicht innerhalb dieser Frist erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung beim Landratsamt Unterallgäu beantragt.
Was aber, wenn die Gemeinde ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für nötig hält?
Sollte die Gemeinde ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für nötig halten, so erhalten Sie als Bauherr sämtliche Unterlagen zurück. Sollten Sie im Antrag auf Genehmigungsfreistellung bestimmt haben, dass der Antrag im Fall des gemeindlichen Einspruchs als Bauantrag zu behandeln ist, so werden die Unterlagen von der Gemeinde direkt an die Bauaufsichtsbehörde, also das Landratsamt, weitergeleitet.
Gilt die Genehmigungsfreistellung zeitlich unbegrenzt?
Die Genehmigungsfreistellung ist auf vier Jahre befristet. Wichtig zu wissen ist, dass allein der Bauherr dafür verantwortlich ist, dass auch bei einem späteren Baubeginn sämtliche Vorschriften noch eingehalten werden.
Was muss ich vor Baubeginn noch beachten?
Bevor man letztlich mit dem Bau beginnen darf, müssen dem Landratsamt Unterallgäu unbedingt die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Baubeginnsanzeige und gegebenenfalls die Bescheinigungen über bautechnische Nachweise (Standsicherheitsbescheinigung I, Brandschutz-Bescheinigung I) vorliegen. Darüber hinaus müssen vor Baubeginn die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein.
Außerdem müssen von Baubeginn an sämtliche Baugenehmigungen, Bauvorlagen, bautechnischen Nachweise und Bescheinigungen von Prüfsachverständigen vor Ort an der Baustelle sein.
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