Dienstag, 22.05.12 |
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Das Baugenehmigungsverfahren bei Sonderbauten

Foto: sculpies - Fotolia.com

Die meisten Bauvorhaben werden über das „Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren“ abgewickelt. Eine Ausnahme sind allerdings die so genannten „Sonderbauten“, also besonders umfangreiche Bauvorhaben wie Schulen, Krankenhäuser, große Verkaufsräume und Versammlungsstätten. Derartige Bauvorhaben werden vom Landratsamt Unterallgäu umfangreich überprüft.   

Näheres erfahren Sie über die folgenden Fragen und Antworten.   

Fragen und Antworten

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Was versteht man unter dem Begriff „Sonderbauten“?

Als Sonderbauten werden laut der Bayerischen Bauordnung folgende Gebäude bezeichnet:

  • Hochhäuser (Gebäude, bei denen die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, im Mittel mehr als 22 Meter über der Geländeoberfläche liegt),
  • bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Metern,
  • Gebäude mit mehr als 1600 Quadratmetern Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
  • Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 Quadratmeter haben,
  • Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln mehr als 400 Quadratmeter haben,
  • Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
  • Versammlungsstätten
    • mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
    • im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
  • Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 Quadratmetern,
  • Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,
  • Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen,
  • Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  • Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  • Camping- und Wochenendplätze,
  • Freizeit- und Vergnügungsparks,
  • fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
  • Regale mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 Metern,
  • bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
  • Anlagen und Räume, die vorgenannt nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
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Welche Vorschriften überprüft das Landratsamt im Genehmigungsverfahren für Sonderbauten?

Bei Sonderbauten werden die Eingaben nach dem Bauplanungsrecht und dem gesamten Bauordnungsrecht überprüft. Daneben wird auch abgeklärt, ob nicht sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen dem Bau entgegenstehen, wie zum Beispiel Immissionschutz-, Wasser- und Naturschutzrecht.

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Wo muss man den Bauantrag bei Sonderbauten einreichen?

Den Bauantrag müssen Sie bei der Gemeinde, in deren Gebiet das Bauvorhaben geplant ist, einreichen.

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Was muss zusammen mit dem Bauantrag eingereicht werden?

Welche Unterlagen Sie benötigen, finden Sie in einem Merkblatt, das wir für Sie zusammengestellt haben.

Zusammen mit dem Bauantrag müssen Sie unter anderem die geforderten Brandschutz- und Standsicherheitsnachweise einreichen (siehe Bereich "Formulare und Anträge" auf dieser Seite).

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Was sollte man beachten, wenn man einen Bauantrag einreicht?

Wichtig ist, dass sowohl der Bauherr als auch derjenige, der den Bauentwurf verfasst hat, den Bauantrag und gleichzeitig auch alle weiteren Unterlagen unterschreiben.

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Wie viele Ausfertigungen des Antrags muss ich abgeben?

Sie müssen den Antrag in dreifacher Ausfertigung abgeben.

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Was passiert, wenn Unterlagen fehlen oder der Bauantrag Mängel hat?

Sollte ein Bauantrag unvollständig eingereicht werden oder mangelhaft sein, dann werden Sie vom Landratsamt dazu aufgefordert, diese Mängel innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu beheben. Werden die Mängel innerhalb der vorgegebenen Frist nicht behoben, dann gilt Ihr Antrag als zurückgenommen.

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Darf man sofort, nachdem die Baugenehmigung erteilt wurde, mit dem Bau beginnen?

Mit der Bauausführung oder mit dem jeweiligen Bauabschnitt darf man erst beginnen, wenn dem Landratsamt die Baubeginnsanzeige sowie die Prüfberichte zum Standsicherheitsnachweis beziehungsweise die Bescheinigung über den Brandschutznachweis (falls dies nicht bereits vom Landratsamt geprüft wurde)  vorliegen.

Darüber hinaus müssen die Grundfläche des geplanten Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Das Landratsamt kann verlangen, dass Absteckung und Höhenlage von ihm abgenommen werden oder dass nachgewiesen wird, dass die festgelegten Grundflächen und die Höhenlage eingehalten werden.

Formulare und Anträge

 

Ansprechpartner

Genehmigungsverfahren bei Sonderbauten

Karl Gerle
Telefon: (08331) 8203-20

Genehmigungsverfahren bei Sonderbauten

Christian Karrer
Telefon: (08261) 995-329

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