

Die meisten Bauvorhaben werden über das „Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren“ abgewickelt. Eine Ausnahme sind allerdings die so genannten „Sonderbauten“, also besonders umfangreiche Bauvorhaben wie Schulen, Krankenhäuser, große Verkaufsräume und Versammlungsstätten. Derartige Bauvorhaben werden vom Landratsamt Unterallgäu umfangreich überprüft.
Näheres erfahren Sie über die folgenden Fragen und Antworten.
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Was versteht man unter dem Begriff „Sonderbauten“?
Als Sonderbauten werden laut der Bayerischen Bauordnung folgende Gebäude bezeichnet:
Welche Vorschriften überprüft das Landratsamt im Genehmigungsverfahren für Sonderbauten?
Bei Sonderbauten werden die Eingaben nach dem Bauplanungsrecht und dem gesamten Bauordnungsrecht überprüft. Daneben wird auch abgeklärt, ob nicht sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen dem Bau entgegenstehen, wie zum Beispiel Immissionschutz-, Wasser- und Naturschutzrecht.
Wo muss man den Bauantrag bei Sonderbauten einreichen?
Den Bauantrag müssen Sie bei der Gemeinde, in deren Gebiet das Bauvorhaben geplant ist, einreichen.
Was muss zusammen mit dem Bauantrag eingereicht werden?
Welche Unterlagen Sie benötigen, finden Sie in einem Merkblatt, das wir für Sie zusammengestellt haben.
Zusammen mit dem Bauantrag müssen Sie unter anderem die geforderten Brandschutz- und Standsicherheitsnachweise einreichen (siehe Bereich "Formulare und Anträge" auf dieser Seite).
Was sollte man beachten, wenn man einen Bauantrag einreicht?
Wichtig ist, dass sowohl der Bauherr als auch derjenige, der den Bauentwurf verfasst hat, den Bauantrag und gleichzeitig auch alle weiteren Unterlagen unterschreiben.
Wie viele Ausfertigungen des Antrags muss ich abgeben?
Sie müssen den Antrag in dreifacher Ausfertigung abgeben.
Was passiert, wenn Unterlagen fehlen oder der Bauantrag Mängel hat?
Sollte ein Bauantrag unvollständig eingereicht werden oder mangelhaft sein, dann werden Sie vom Landratsamt dazu aufgefordert, diese Mängel innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu beheben. Werden die Mängel innerhalb der vorgegebenen Frist nicht behoben, dann gilt Ihr Antrag als zurückgenommen.
Darf man sofort, nachdem die Baugenehmigung erteilt wurde, mit dem Bau beginnen?
Mit der Bauausführung oder mit dem jeweiligen Bauabschnitt darf man erst beginnen, wenn dem Landratsamt die Baubeginnsanzeige sowie die Prüfberichte zum Standsicherheitsnachweis beziehungsweise die Bescheinigung über den Brandschutznachweis (falls dies nicht bereits vom Landratsamt geprüft wurde) vorliegen.
Darüber hinaus müssen die Grundfläche des geplanten Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Das Landratsamt kann verlangen, dass Absteckung und Höhenlage von ihm abgenommen werden oder dass nachgewiesen wird, dass die festgelegten Grundflächen und die Höhenlage eingehalten werden.
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