

Vom Bau einer Garage bis hin zum Einfamilienhaus, von der Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes bis hin zum behindertengerechten Umbau einer Wohnung - das Bauamt am Unterallgäuer Landratsamt begleitet Sie als Bauherrn von der Bauvoranfrage bis hin zur Baugenehmigung.
Auf den folgenden Seiten versuchen wir, einige grundlegende Fragen rund um das Thema „Bauen und Wohnen“ für Sie zu beantworten und Ihnen Auskunft zu geben, ohne dass Sie sich durch einen Dschungel von Paragrafen und Verordnungen kämpfen müssen.
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Ist ein Gartenhaus oder ein allein stehender Abstellraum genehmigungspflichtig?
Alle Gebäude, die innerhalb der Ortsbebauung liegen, sind genehmigungsfrei - sofern der umbaute Raum nicht größer als 75 Kubikmeter ist. Bei An- oder Zusammenbau muss immer das Gesamtobjekt betrachtet werden.
Aber auch wenn keine Genehmigung benötigt wird, müssen die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden - es müssen also zum Beispiel die Abstandsflächen stimmen. Darüber hinaus müssen natürlich - falls vorhanden - auch der Bebauungsplan und Satzungen eingehalten werden.
Wie sieht es mit Garagen aus?
Garagen können bis zu einer Größe von 50 Quadratmetern Nutzfläche genehmigungsfrei errichtet werden. Beachtet werden müssen dabei allerdings das geltende Abstandsflächenrecht, die Vorschriften der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV), das örtliche Satzungsrecht und gegebenenfalls ein Bebauungsplan (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO).
Garagen einschließlich deren Nebenräume, die direkt an der Grundstücksgrenze oder mit einem Abstand von weniger als drei Metern zur Grundstücksgrenze errichtet werden sind genehmigungsfrei, wenn sie (Art. 6 Abs. 9 BayBO) folgende Voraussetzungen erfüllen:
Genehmigungsfrei sind auch Garagen mit einer Nutzfläche von bis zu 100 Quadratmetern sowie überdachte Stellplätze, die im Geltungsbereich einer Satzung (Bebauungsplan) entstehen sollen - sofern dieser Bebauungsplan natürlich Vorschriften über Zulässigkeit, Standort und Größe der baulichen Anlagen enthält und das Gebäude diesen Vorgaben entspricht.
Muss man Einfriedungen genehmigen lassen?
Im Ortsbereich sind Mauern, Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von zwei Metern genehmigungsfrei. Beachtet werden müssen allerdings das örtliche Satzungsrecht und gegebenenfalls ein bestehender Bebauungsplan (Art. 55 Abs. 2 BayBO).
Sind Änderungen und die Renovierung von bestehenden Wohngebäuden genehmigungspflichtig?
Hierbei muss man verschiedene Fälle unterscheiden:
Benötige ich eine Genehmigung, wenn ich das Dachgeschoß eines bestehenden Wohnhauses ausbauen möchte?
Keine Genehmigung benötigen Sie, wenn Sie in einem Wohnhaus einzelne Räume zu Wohnzwecken ausbauen und dabei weder die Dachkonstruktion noch die äußere Gestalt des Gebäudes genehmigungspflichtig verändern. Dies wäre zum Beispiel bei Dachfenstern der Fall - der Einbau von Dachgauben wäre hingegen im Normalfall genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung benötigen Sie in jedem Fall, wenn Sie eine Wohnung einbauen. Von einer Wohneinheit ist die Rede, wenn ein Aufenthaltsraum, eine Küche beziehungsweise eine Kochgelegenheit und ein Bad beziehungsweise eine Dusche eingebaut werden.
Welche Dachfenster dürfen ohne Genehmigung eingebaut werden?
In der Dachfläche liegende Fenster können ohne vorherige Genehmigung eingebaut werden. Dachgauben und aufgeteilte Dachflächenfenster sind in der Regel genehmigungspflichtig - außer es gibt einen Bebauungsplan, in dem Regelungen über den Einbau von Dachgauben enthalten sind. Diese müssen dann allerdings auch eingehalten werden. Darüber hinaus muss gegebenenfalls zum Beispiel auch auf den Denkmalschutz geachtet werden.
Kann man Kollektoren zu alternativer Energiegewinnung ohne Genehmigung anbringen?
In der Dachfläche, in der Fassade oder auf Flachdächern sind Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen genehmigungsfrei. Möchten Sie eine solche Anlage an einer anderen Stelle errichten, dann sind sie ab einer Fläche von neun Quadratmetern genehmigungspflichtig. Auf jeden Fall müssen Vorschriften, die sich aus dem Ortsrecht (Satzungen), aus einem Bebauungsplan oder zum Beispiel aus dem Denkmalschutz ergeben, beachtet werden.
Welche landwirtschaftlichen Betriebsgebäude sind genehmigungsfrei?
Genehmigungsfrei sind landwirtschaftliche Betriebsgebäude unter folgenden Voraussetzungen:
Ein immer wiederkehrendes Nachbarproblem: Bäume, Hecken und Pflanzen nahe der Grundstücksgrenze. Was tun?
Das Problem von Pflanzen an der Grundstücksgrenze wird nicht vom geltenden Baurecht geregelt. Die Fragen hierzu sind privatrechtlicher Natur. Das Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) enthält in Art. 47 ff. Regelungen, die aber nicht von der Bauaufsichtsbehörde vollzogen werden.
In solchen Fällen muss regelmäßig auf den Privatrechtsweg verwiesen werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie auch in der Broschüre „Rund um die Gartengrenze“, die das bayerische Staatsministerium der Justiz herausgegeben hat.
Am Montag, 13. Februar 2012, findet um 14 Uhr im Sitzungssaal des Landratsamtes Unterallgäu in...
Seine Umwelt bewusst wahrnehmen, Visionen haben und umsetzen, Identität schaffen und sich dadurch...