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Personenbeförderung: Taxen, Mietwagen und Ausflugsfahrten

Foto: Andre Günther - Fotolia.com

Sie wollen sich selbstständig machen und ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen eröffnen? Oder Sie organisieren gerne Ausflüge und Ferienreisen und wollen solche „offiziell“ anbieten? Dann sind Sie auf dieser Seite richtig: Sie üben dann nämlich einen so genannten „Gelegenheitsverkehr“ aus und benötigen dafür eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG).   

Alles, was Sie hierzu wissen sollten, vor allem, wie Sie an die Genehmigung kommen und welche Unterlagen Sie dafür benötigen, haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt. Näheres über die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Sie benötigen, um beispielsweise das Taxi dann auch fahren zu dürfen, finden Sie auf dieser Seite.     

Weitere Fragen beantworten Ihnen gerne die Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt. Wir bitten Sie jedoch um Verständnis dafür, dass wir nur Anfragen, die den Landkreis Unterallgäu betreffen, beantworten können. Wenden Sie sich immer an Ihre zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Fragen und Antworten

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Wann genau ist eine Genehmigung erforderlich?

Eine Genehmigung benötigen Sie dann, wenn Sie unternehmerisch tätig werden und entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Kraftfahrzeugen befördern.

Die bekanntesten Formen dabei sind der Verkehr mit Taxen (§ 47 Personenbeförderungs-
gesetz) oder mit Mietwagen (§ 49 Personenbeförderungsgesetz).

Darüber hinaus müssen auch so genannte Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen genehmigt werden. Ausflugsfahrten sind Fahrten, die ein Unternehmer mit Personenkraftwagen zu einem gemeinsam verfolgten Ausflugszweck durchführt. Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die gegen Bezahlung für Beförderung und Unterkunft erfolgen.

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Wann ist keine Genehmigung notwendig?

Wenn die Fahrten wechselnden Personenkreisen und Anlässen dienen und die Beförderten nichts bezahlen müssen, dann ist keine Genehmigung erforderlich.

So sind zum Beispiel folgende Beförderungen nicht genehmigungspflichtig:

  • Fahrten durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgemeinschaften zu und von Gottesdiensten,
  • Fahrten durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
  • Fahrten von behinderten Personen zu oder von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen,
  • Fahrten in Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet sind.
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Wer ist für die Genehmigung zuständig?

Taxikonzessionen und Mietwagengenehmigungen sowie Genehmigungen für Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen erhalten Sie von den Landratsämtern und kreisfreien Städten. Wenn Sie also Ihr Taxiunternehmen im Landkreis Unterallgäu haben, wenden Sie sich einfach an die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt Unterallgäu.

Wir prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt werden. Den Antrag, den Sie dabei stellen müssen, bekommen Sie dann unmittelbar von unseren Mitarbeitern. Sie können ihn aber auch gleich hier herunterladen.

Für den Linienverkehr mit Personenkraftwagen und Omnibussen sind übrigens nicht die Landratsämter, sondern die Regierungen zuständig. In unserem Falle ist das die Regierung von Schwaben mit Sitz in Augsburg. Klicken Sie hier und Sie finden die entsprechenden Kontaktdaten.

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um eine Genehmigung zu bekommen?

Wenn Sie ein entsprechendes Unternehmen mit Betriebssitz im Landkreis Unterallgäu gründen wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs müssen gewährleistet sein.
  • Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person hinweisen.
  • Es muss eine fachliche Eignung nachgewiesen werden können, zum Beispiel durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK).
  • Darüber hinaus müssen die Fahrzeuge den Anforderungen eines Taxi oder Mietwagen gerecht werden. Sie müssen bei der Zulassungsstelle mit dem Zusatz „Taxi“, „Mietwagen“ oder „Taxi und Mietwagen“ zugelassen werden.
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Wie können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden beziehungsweise welche Unterlagen benötigt man?

Um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen erfüllt werden, müssen Sie Ihrem Antrag verschiedene Unterlagen beilegen.

Wir haben diese in einem Merkblatt für Sie zusammengestellt, das Sie hier herunterladen können.

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Für wen genau gilt die erteilte Genehmigung?

Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (Taxi, Mietwagen, Ausflugsfahrt) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.

Zudem wird die Genehmigung bei einem Gelegenheitsverkehr an ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe des amtlichen Kennzeichens sowie der Fahrgestellnummer gebunden.

Die Fahrer benötigen übrigens zusätzlich eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Wie Sie an eine solche kommen und was dafür notwendig ist, erfahren Sie auf unter Fahrgastbeförderung.

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Taxikonzessionen - was sollte man hierzu noch wissen?

Um Genehmigungen für Taxen zu erteilen, muss ein öffentliches Verkehrsinteresse gegeben sein. Das heißt, dass auch keine Taxikonzessionen vergeben werden, wenn in einem Gebiet kein Bedarf an Taxen vorhanden ist. Erkundigen Sie sich doch einfach direkt bei uns, wir informieren Sie gerne über den aktuellen Stand.

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Ist Werbung an Taxen zugelassen?

Grundsätzlich darf auf Taxen geworben werden - allerdings nur an den seitlichen Fahrzeugtüren.

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Welche Kosten fallen für die Genehmigung an?

Mit folgenden Kosten müssen Sie rechnen:

  • Taxikonzession: 260 Euro; plus 100 Euro für jedes zusätzliche Fahrzeug,
  • Mietwagenkonzession und Ausflugsfahrten: 110 Euro; plus 80 Euro für jedes zusätzliche Fahrzeug.
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Wie lange ist die Genehmigung gültig?

Die Genehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum beantragt werden. Die maximale Dauer beträgt fünf Jahre.

Formulare und Anträge

  • Den "Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz" können Sie hier herunterladen.
  • Diesem Antrag müssen Sie verschiedene Unterlagen anfügen. Wir haben diese in einem Informationsblatt für Sie zusammengestellt.

Externe Links

  • Informationen über die Personenbeförderung hat auch die IHK Schwaben zusammengestellt. Klicken Sie hier und Sie werden weitergeleitet.
  • Auf den Seiten der Regierung von Schwaben finden Sie den richtigen Ansprechpartner.
  • Das Personenbeförderungsgesetz finden Sie hier.
 

Ansprechpartner

Personenbeförderung

Carolin Braun
Telefon: (08261) 995-476

Personenbeförderung

Bettina Dreher
Telefon: (08261) 995-427

Personenbeförderung

Katharina Schedel
Telefon: (08261) 995-227

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