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Güterkraftverkehr

Foto: Eisenhans - Fotolia.com

Güter in der richtigen Menge, im richtigen Zustand, zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort zur Verfügung zu stellen: Das ist Güterverkehr - für unsere produzierende Wirtschaft nicht mehr wegzudenken! Früher gab es für Kombis und Kleintransporter Befreiungen und Begünstigungen. Das ist seit der Aktualisierung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) nicht mehr der Fall. Eine Unterscheidung nach der Zulassungsart, ob Personenkraftwagen oder Lastwagen, spielt seitdem keine Rolle mehr. Es kommt lediglich auf das zulässige Gesamtgewicht des eingesetzten Fahrzeugs an.  

Wenn auch Sie haupt- oder nebenberuflich ins Transportgewerbe einsteigen wollen, dann helfen Ihnen die folgenden Informationen sicherlich weiter.

Fragen und Antworten

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Wann ist eine Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen notwendig?

Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich eines Anhängers ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, bedarf einer Berechtigung.

Dabei muss man zwischen zwei Arten unterscheiden:

  • Die "Erlaubnis für den innerstaatlichen gewerblichen Güterverkehr (Nationale Erlaubnis)" ist ausreichend, wenn Sie einen gewerblichen Güterverkehr innerhalb Deutschlands anstreben.
  • Die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) benötigen Sie hingegen, wenn Sie beabsichtigen, grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht der EU angehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Norwegen, Island und Lichtenstein) zu betreiben. Diese kann aber auch für innerdeutsche Beförderungen eingesetzt werden.
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um an eine nationale Erlaubnis oder EU-Lizenz zu kommen?

Persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung - das sind die drei Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis. Nähere Informationen haben wir für Sie in einem Merkblatt zusammengestellt, das Sie sich hier herunterladen und ausdrucken können.

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Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht?

Ja - in folgenden Fällen ist zum Beispiel keine Erlaubnis notwendig:

  • Beim Einsatz von Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein geringeres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben,
  • bei der Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
  • bei der Beförderung von Milch bzw. Milcherzeugnissen zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer.

Darüber hinaus ist für den Werkverkehr, also den Güterverkehr, der für eigene Zwecke eines Unternehmens durchgeführt wird, keine Erlaubnis notwendig; er muss lediglich gemeldet werden. 

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Wo kann man die nationale Erlaubnis beziehungsweise die EU-Lizenz beantragen und welche Unterlagen werden dazu benötigt?

Die Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt ist für die Erteilung der Erlaubnis zuständig. Den erforderlichen Antrag erhalten Sie beim Landratsamt oder können ihn gleich hier herunterladen.

Darüber hinaus müssen mit dem Antrag folgende weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorgelegt werden:

  • Auszug aus den Handels- beziehungsweise Genossenschaftsregistern (nur bei Gesell- beziehungsweise Genossenschaften)
  • GbR-Vertrag/Gesellschaftsvertrag (nur bei Gesellschaften)
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung (wenn eine andere Person als der Antragsteller die fachliche Eignung hat)
  • Polizeiliches Führungszeugnis (als Behördenauskunft) - für jeden Gesellschafter und Vertretungsberechtigten
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde - das Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (als Behördenauskunft)
    (für jeden Gesellschafter und Vertretungsberechtigten und der Firma!)
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde - dieser Auszug aus dem Gewerbezentralregister darf nicht älter als drei Monate sein)
  • Eigenkapitalbescheinigung (nur bei Gesellschaften, nicht bei Einzelunternehmen) 
    (Die Eigenkapitalbescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein.)
  • Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit (Diese Angaben dürfen nicht älter als ein Jahr sein.)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen
    - Finanzamt
    - Gemeinde
    - Träger der Sozialversicherungen
    - Berufsgenossenschaft
    (Diese Unbedenklichkeitsbescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.)
  • Nachweis der fachlichen Eignung
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Bestandsliste des Fahrzeugparks 
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Werden die Erlaubnis beziehungsweise die EU-Lizenz zeitlich begrenzt erteilt?

Die Erlaubnis wird dem Unternehmer zunächst auf fünf Jahre ausgestellt. Anschließend wird sie, wenn die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind, unbefristet erteilt.

Die EU-Lizenz wird in der Regel für maximal zehn Jahre gewährt.

Wenn die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen nicht gegeben sind, können die Erlaubnis oder EU-Lizenz auch auf ein oder mehrere Jahre befristet werden.

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Werden die Vorgaben regelmäßig überprüft?

Ja, das Landratsamt muss als zuständige Behörde die Vorgaben des Güterkraftverkehrsgesetzes regelmäßig nachprüfen. Gegebenenfalls kann Sie die Erlaubnis zurücknehmen oder widerrufen.

Auch die finanzielle Leistungsfähigkeit wird regelmäßig kontrolliert.

Informationen, Formulare und Anträge

  • Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr beziehungsweise die Gemeinschaftslizenz finden Sie hier.
  • Einen Vordruck zum Nachweis Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit können Sie hier herunterladen.
  • Um den Vordruck für die Eigenkapitalbescheinigung zu öffnen, klicken Sie hier.
  • Die Zusatzbescheinigung nach § 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr können Sie hier herunterladen.
  • Informationen zur persönlichen Zuverlässigkeit, finanziellen Leistungsfähigkeit und fachlichen Eignung haben wir hier für Sie zusammengestellt.
  • Sie sind schon in Besitz einer EU-Lizenz und Abschriften und möchten zusätzliche Fahrzeuge im gewerblichen Güterkraftverkehr einsetzen, dann finden Sie hier den Antrag für die Erteilung zusätzlicher Abschriften.

Externe Links

  • Weitere Informationen über den Güterverkehr bietet das Bundesamt für Güterverkehr auf seiner Internetseite unter www.bag.bund.de.
  • Auch auf der Seite der IHK Schwaben finden Sie Wissenswertes zu diesem umfassenden Thema. Klicken Sie hier und Sie werden zur Homepage der IHK weitergeleitet.
 

Ansprechpartner

Güterkraftverkehr

Carolin Braun
Telefon: (08261) 995-476

Güterkraftverkehr

Bettina Dreher
Telefon: (08261) 995-427

Güterkraftverkehr

Katharina Schedel
Telefon: (08261) 995-227

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