

Langholztransporte, Turmdrehkräne, Bagger, landwirtschaftliche Arbeitsgeräte oder Gabelstapler: Großraum- und Schwertransporte sorgen immer für Aufsehen und man begegnet ihnen auch immer öfter. Für solche Transporte werden Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse benötigt. Was es damit auf sich hat, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und was für die Antragstellung notwendig ist, haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt.
Lesen Sie also nach und verschaffen sich einen Überblick über den Großraum- und Schwerverkehr. Gerne beantworten Ihnen aber auch unsere Mitarbeiter zusätzliche Fragen.
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Welche Fahrzeuge benötigen eine Ausnahmegenehmigung?
Für die Zulassung von Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich zulässigen Grenzen überschreiten, muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Auch Fahrzeuge, bei denen das Sichtfeld eingeschränkt ist - zum Beispiel Gabelstapler - benötigen eine solche Ausnahmegenehmigung.
Die gesetzlich zulässigen Grenzen sind in den Paragraphen 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) festgeschrieben. Die Einschränkung des Sichtfeldes regelt
§ 35 b Abs. 2 der StVZO. Wenn Sie hier klicken, können Sie sich über den Inhalt dieser gesetzlichen Regelungen direkt informieren.
Wer ist für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig?
Die Ausnahmegenehmigungen erteilen in Bayern die Bezirksregierungen, für uns im Unterallgäu ist die Regierung von Schwaben zuständig. Die gesetzlichen Grundlagen für diese Ausnahmegenehmigung regelt § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Die Regierung von Schwaben hat alles Wissenswerte für Sie zusammengestellt. Klicken Sie einfach hier und Sie werden weitergeleitet.
In bestimmten Fällen ist das Landratsamt als Zulassungsbehörde für die Ausnahmegenehmigung zuständig.
Wann ist eine so genannte Erlaubnis notwendig und wer erteilt diese?
Eine Erlaubnis ist notwendig, wenn ein Fahrzeug, das die zugelassenen Grenzen überschreitet oder das dem Fahrer kein ausreichendes Sichtfeld zulässt, zum Verkehr auf öffentlichen Straßen eingesetzt wird - also ein Fahrzeug, für das die oben erklärte Ausnahmegenehmigung vorliegt. Dabei ist es egal, ob das Fahrzeug mit oder ohne Ladung unterwegs ist.
Erteilt wird die Erlaubnis von unserer Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt. Im Sinne der Verkehrssicherheit sowie zum Schutz von Straßen und Bauwerken legen wir dabei die für Ihren Transport relevanten Auflagen fest - zum Beispiel, zu welchen Zeiten Sie fahren dürfen, ob Sie ein Begleitfahrzeug benötigen oder welchen Weg Sie nehmen müssen.
Geregelt ist die Erlaubnispflicht in § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Hier kommen Sie direkt zur StVO.
Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden, um die Erlaubnis zu bekommen?
Wie schon gesagt, die Erlaubnis wird von der Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt Unterallgäu erteilt. Den erforderlichen "Antrag auf Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr" erhalten Sie direkt bei uns.
Sie können ihn aber auch gleich hier herunterladen:
Zusätzlich zum Antrag müssen Sie uns die von der Regierung erteilte "Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO" sowie das dazu gehörige TÜV-Gutachten einreichen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um an eine solche Erlaubnis zu kommen?
Das Landratsamt darf eine Erlaubnis nur erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Gibt es Fälle, in denen nicht zwingend eine Erlaubnis notwendig ist?
Ja, es gibt Fälle, in denen auf eine Erlaubnis verzichtet werden kann. Nämlich dann, wenn zum Beispiel nicht das Fahrzeug oder der Zug, sondern nur die Ladung zu breit oder zu hoch ist. Das Gleiche gilt, wenn die Vorschriften über die Abmessungen nur deshalb nicht eingehalten werden, weil die Ladung nach vorn oder nach hinten zu weit hinausragt. In solchen Fällen muss eine so genannte Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO beantragt werden.
Den Antrag hierfür können Sie gleich hier herunterladen (es handelt sich dabei übrigens um das gleiche Formular wie bei der Erlaubnis):
Wenden Sie sich in solchen Fällen einfach direkt an unsere Mitarbeiter. Wir beantworten Ihre Fragen gerne im Einzelfall.
Wie lange dauert es, bis die Erlaubnis erteilt wird?
Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Antragstellung, dass die Bearbeitungszeit rund zwei Wochen in Anspruch nimmt. Das heißt, Sie sollten Ihren Antrag mindestens zwei Wochen, bevor Sie die Erlaubnis benötigen, bei uns abgeben.
Da wir gegebenenfalls auch übergeordnete Behörden anhören müssen, zum Beispiel für Nachrechnungen von Brückenbauwerken, empfehlen wir Ihnen, den Antrag noch früher zu stellen.
Müssen diese überdimensionalen Fahrzeuge kenntlich gemacht werden?
Ja, überbreite und überlange Straßenfahrzeuge sowie bestimmte hinausragende Ladungen müssen besonders kenntlich gemacht werden. Dies kann durch Warntafeln, Warnanstriche, Blinklichter, Rückstrahler und so weiter geschehen. Hierfür gibt es Richtlinien, die festlegen, in welchen Fällen welche Kennzeichnungen notwendig sind.
Fragen Sie bei Unklarheiten einfach bei uns nach.
Dürfen Transporte an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden?
An Sonn- und Feiertagen wird der Lkw-Verkehr auf den bundesdeutschen Straßen eingeschränkt.
Konkret bedeutet dies, dass an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lkws nicht fahren dürfen (§ 30 Abs. 3 StVO).
Darüber hinaus dürfen Lastwagen auch in der Haupt-Ferienzeit im Sommer nicht immer fahren. Dies gilt auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen an allen Samstag in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres (Ferienruheverordnung).
Die genauen Einzelheiten über das Sonn- und Feiertagsfahrverbot und das Fahrverbot in Ferienzeiten haben wir auf einer eigenen Seite für Sie zusammengestellt. Sie finden Sie unter Sonntagsfahrverbot.
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