

Oft geht es schon im Herbst los, spätestens kurz nach Weihnachten wird in so manchem Schuppen oder in der einen oder anderen Garage fleißig gehämmert, gepinselt, gesägt und geschweißt: Die Unterallgäuer Faschingsfreunde bauen mit viel Kreativität und Liebe zum Detail ihre Faschingswagen, mit denen sie die Faschingsumzüge bereichern. Damit der Faschingsspaß nicht durch Unfälle getrübt wird, gibt es einige Dinge, die die Wagenbauer beachten sollten.
Aber nicht nur Wagenbauer sind im Fasching besonders gefordert, sondern auch die Veranstalter der Umzüge und Partys. Vor allem den Jugendschutz sollte man als Veranstalter nicht vergessen.
Auf dieser Seite haben wir die wichtigsten Informationen rund um Faschingswagen für Sie zusammengefasst. Sollten Sie noch Fragen haben, dann rufen Sie einfach an! Nähere Informationen zum Jugendschutz finden Sie auf dieser Seite.
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Welche grundlegenden Anforderungen müssen Fahrzeuge beziehungsweise Faschingswagen erfüllen?
Gibt es Höchstmaße für Faschingswagen?
Ja, die gibt es. Faschingswagen dürfen inklusive der Aufbauten
Darüber hinaus dürfen die Fahrzeugkombinationen bestimmte Gesamtlängen nicht überschreiten:
Wann ist ein Sachverständigengutachten für einen Faschingswagen erforderlich?
An einem Faschingsumzug dürfen folgende Faschingswagen und Fahrzeuge nur teilnehmen, wenn ein amtlich anerkannter Prüfer für Kraftfahrzeugverkehr ihre Verkehrssicherheit durch ein Sachverständigengutachten bestätigt hat:
Dieses Gutachten muss für jedes betreffende Fahrzeug mitgeführt und auf Verlangen zuständigen Personen vorgezeigt werden.
Gibt es neben den Höchstmaßen auch Gewichtsbeschränkungen?
Bei den eingesetzten Fahrzeugen darf das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werden.
Müssen Geschwindigkeitsbeschränkungen beachtet werden?
Die Fahrzeuge dürfen während der Umzüge nur mit Schrittgeschwindigkeit und bei An- und Abfahrt nicht schneller als 25 km/h fahren. Deshalb müssen sie mit einem Geschwindigkeitsschild 25 km/h (§58 StVZO) gekennzeichnet sein.
Was muss man in Sachen Versicherungsschutz beachten?
Für alle an den Umzügen teilnehmenden Fahrzeuge muss ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen. Dieser muss mindestens dem Pflichtversicherungsschutz entsprechen und die Haftung des Veranstalters gegenüber den beförderten Personen einschließen. Dieser Nachweis des Versicherers muss die Deckungszusage über den vorgesehenen Zweck (Personenbeförderung) enthalten.
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung muss die Haftung für Schäden abdecken, die auf den Einsatz der Fahrzeuge auf An- und Abfahrten sowie während der Veranstaltungen zurückzuführen sind. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung muss wegen der Risikoerhöhung verständigt werden.
Viele Umzüge finden sonntags statt. Gilt das Sonntagsfahrverbot für Lkw-Gespanne trotzdem?
Das Sonntagsfahrverbot gilt für Lkw-Gespanne, auch wenn diese an Faschingsumzügen teilnehmen. Es ist aber möglich, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Wenden Sie sich hierfür bitte rechtzeitig, also am besten zwei Wochen im Voraus, an die Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt.
Was müssen Fahrer, Aufsichts- und Begleitpersonen eines Faschingswagens beachten?
Folgende Dinge sollte man hier beachten:
Ein Faschingsumzug lebt von Musik. Muss man hierzu etwas beachten?
Um auch Nicht-Faschingsbegeisterten entgegenzukommen, sollten einige Dinge beachtet werden:
Was sollte man darüber hinaus beachten?
Die wichtigsten Informationen haben wir in einem Merkblatt für Sie zusammengefasst, das Sie hier herunterladen können.
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