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Rund um den Schulweg

Foto: Stefanie Dodel/Landratsamt Unterallgäu

Vor allem Schüler sind es, die auf einen gut funktionierenden Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angewiesen sind. Dabei geht es darum, die verschiedensten Interessen - der Schüler und ihrer Eltern, der Schulen, der Kommunen und der Verkehrsunternehmen - aufeinander abzustimmen. All diese „unter einen Hut zu bringen“, ist nicht immer ganz einfach. Dennoch bemühen sich die Verantwortlichen, ein noch „schülerfreundlicheres“ und effizienteres Angebot zu unterbreiten. Dies war auch das Ziel eines ÖPNV-Gutachtens, über das den Schülern im Landkreis insgesamt rund 80.000 Stunden Wartezeit erspart werden - überwiegend durch zusätzlich eingerichtete Nachmittagsheimfahrten.   

 

Die Schüler, die Bus oder Bahn für ihren Schulweg nutzen, benötigen dafür natürlich auch eine Fahrkarte. Woher bekommt man diese? Wer bezahlt dafür? Gibt es Vergünstigungen? Antworten auf Ihre Fragen „rund um den Schulweg“ finden Sie gleich hier. Wenn nicht: Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Fragen und Antworten

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Für die Beförderung welcher Schüler ist der Landkreis überhaupt zuständig?

Der Landkreis und damit das Landratsamt Unterallgäu ist zuständig für die Beförderung von Schülern der folgenden öffentlichen oder staatlich anerkannten Schulen:

  • Realschulen
  • Gymnasien
  • Berufsschulen
  • Berufsfachschulen (nur bei Vollzeitunterricht)
  • Wirtschaftsschulen
  • Fachoberschulen
  • Berufsoberschulen
  • Förderschulen (nur öffentliche)
  • Haupt-/Mittelschulen (M-Zweig außerhalb des Schulsprengels)

Die Beförderung von Grund- und Hauptschülern fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden oder Schulverbände.

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Wie erfolgt die Beförderung dieser Schüler und wo gibt es Informationen zu den Abfahrtszeiten von Bus und Bahn?

Die Schüler werden grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus/Bahn) zur Schule und wieder zurück gebracht. Die Abfahrtszeiten der Busse beziehungsweise der Züge sind an jeder Haltestelle ausgehängt. Die genauen Fahrpläne für Busse können Sie auch beim Verkehrsverbund Mittelschwaben (VVM) unter Telefon (08102) 90 80 70 oder unter www.vvm-online.de erfahren. Auskünfte zu Abfahrts- und Ankunfstzeiten der Züge erhalten Sie unter www.reiseauskunft.bahn.de.

Informieren Sie sich doch auch auf unseren Seiten zum Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Klicken Sie dazu einfach hier.

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Ist die Zahl der Sitz- und Stehplätze in Bussen festgelegt?

Ja, in der Zulassungsbescheinigung jedes Busses ist die maximale Zahl der Sitz- und Stehplätze genau vorgeschrieben. Die Busunternehmen sind verpflichtet, diese Zahlen im jeweiligen Bus gut sichtbar kenntlich zu machen. Wenn vom Unternehmer die Vorgaben eingehalten werden, kann nichts unternommen werden – auch wenn Sie den persönlichen Eindruck haben, der Bus sei zu voll.

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An wen kann ich mich bei Problemen bezüglich der Fahrt zur Schule wenden?

Bei Beschwerden in Sachen Schülerbeförderung sollten sich die Eltern möglichst umgehend an den Verkehrsverbund Mittelschwaben (VVM) wenden (Telefon 01802/908070). Sie können aber auch das betroffene Busunternehmen direkt kontaktieren. Ansprechpartner im Landratsamt erreichen Sie unter Telefon 08261/995-346.

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Wie kommen die Schüler an ihre Fahrkarte?

Die Fahrkarte zur kostenlosen Schülerbeförderung muss schriftlich beantragt werden. Dazu füllt man einen so genannten „Erfassungsbogen“ aus. Im Normalfall erfolgt dies bereits bei der Schulanmeldung durch die Schule. Der Erfassungsbogen ist aber auch während des Schuljahres im Sekretariat der Schule oder im Landratsamt, Zi.Nr. 332, erhältlich. Sie können diesen Antrag auch gleich online ausfüllen. Klicken Sie dazu hier. Da derzeit noch keine digitale Unterschrift möglich ist, ist es leider notwendig, dass Sie Ihren Erfassungsbogen und den Anmeldebogen für die Schule ausdrucken und unterschrieben bei der Schule vorlegen. Die Schule überprüft dann die Vollständigkeit Ihrer Angaben, behält den Anmeldebogen bei sich und leitet den Erfassungsbogen an das Landratsamt weiter.

Sie erhalten dann eine Jahreskarte (Bahn) oder Monatskarten für das gesamte Schuljahr (Bus) vom jeweiligen Verkehrsunternehmen beziehungsweise dem Landratsamt in der Regel vor Schuljahresbeginn direkt nach Hause geschickt.

Bitte beachten Sie: Wenn Änderungen Ihrer persönlichen Situation, zum Beispiel durch einen Umzug, eintreten, müssen Sie dies unverzüglich mitteilen. Lesen Sie hierzu die Antwort auf die nächste Frage.

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Muss die Fahrkarte jährlich neu beantragt werden?

Nein, dies ist nicht notwendig. Mit dem Erfassungsbogen werden die Fahrkarten für das kommende und die weiteren Schuljahre beantragt. Er muss nur einmalig beim Eintritt in die Schule ausgefüllt und mit der Bestätigung der Schule beim Landratsamt Unterallgäu eingereicht werden. Wenn Ihr Kind also zum Beispiel ins Gymnasium kommt, reicht es aus, diesen Erfassungsbogen einmal auszufüllen - die kostenlose Beförderung zur Schule gilt dann bis einschließlich der 10. Klasse.

Bitte beachten Sie: Mit der Unterschrift auf dem Erfassungsbogen verpflichten Sie sich, jede Änderung Ihrer angegebenen Verhältnisse dem Landratsamt und dem Sekretariat der Schule unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bei Wegfall der Beförderungsvoraussetzungen die ausgestellten noch gültigen Fahrkarten sofort zurückzugeben. Wenn zum Beispiel ein Schüler, der in Memmingen die Schule besucht, von Boos nach Benningen umzieht, benötigt er eine Fahrkarte von einem anderen Unternehmer. Die „alte“ Fahrkarte für die Strecke Boos-Memmingen muss unbedingt an das Landratsamt zurückgegeben werden, da diese Karte von uns solange bezahlt werden muss, bis sie vom Landratsamt storniert und an den Unternehmer zurückgegeben wurde. Auch wenn die Wiederholung einer Klasse ansteht, müssen wir informiert werden. Wir empfehlen Ihnen, eine Kopie Ihres Erfassungsbogens und jeder Änderungsmitteilung bei Ihren Unterlagen aufzubewahren.

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Kann die Fahrkarte auch für Fahrten außerhalb der Schulweglinie genutzt werden?

Nein, dies ist leider nicht möglich. Der Verkehrsverbund-Mittelschwaben (VVM) bietet allerdings eine so genannte Schüler-Zusatzkarte an. Sie kostet 8 Euro pro Monat und gilt in Verbindung mit der Schülermonatskarte auf sämtlichen Strecken im VVM-Verbundgebiet ab 13 Uhr. Mit dieser Zusatzkarte können die Schüler also auch Busse außerhalb ihrer üblichen Schulweglinie in der Freizeit nutzen. Dies gilt übrigens auch an Wochenenden und in Ferienzeiten. Im August können Schüler mit der Zusatzkarte zusammen mit der Juli-Fahrkarte sogar an allen Tagen auf allen Linien im gesamten Verbundgebiet zeitlich unbegrenzt fahren.

Näheres zur Schüler-Zusatzkarte und Informationen über das Liniennetz, das mit dieser Karte genutzt werden kann, finden Sie unter www.vvm-online.de. Sie können sich aber auch einfach beim VVM unter Telefon (01802) 90 80 70 informieren.

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Für welche Schüler ist der Schulweg grundsätzlich kostenfrei?

Für Schüler bis einschließlich 10. Klasse und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, ist der Schulweg unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei. Diese Voraussetzungen sind:

  • Es muss sich um die Pflichtschule (Sprengelschule), die dem Schüler zugewiesene Schule oder um diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung handeln, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Wird aus pädagogischen oder weltanschaulichen Gründen eine andere Schule (zum Beispiel: Tagesheimschule, nicht-koedukative Schule, Bekenntnisschule oder Schule mit gebundenem/offenen Ganztagsangebot) gewählt, dann übernimmt der Landkreis auch die Beförderungskosten zu dieser weiter entfernten Schule. Kontaktieren Sie uns in solchen Fällen bitte persönlich.
    Wir wollen die Frage nach der „nächstgelegenen Schule“ anhand eines Beispiels darstellen: Ein Schüler, der in Dirlewang wohnt und das Gymnasium besuchen will, müsste als nächstgelegenes Gymnasium das Maristenkolleg Mindelheim (= Bekenntnisschule) besuchen. Wenn der Schüler beziehungsweise seine Eltern jedoch keine christliche Erziehung wünschen, wie sie am Maristenkolleg Mindelheim aber angeboten wird, ist dies ein Grund, dass der Schüler am nächsten staatlichen Gymnasium zur Schule gehen darf - sofern dieses mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. In unserem Beispielfall wäre das das Joseph-Bernhart-Gymnasium Türkheim. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wenn ein Schüler beziehungsweise Schülereltern aus Türkheim die christliche Erziehung an einem Gymnasium wünschen, ist für diesen Schüler die nächstgelegene Schule das Maristenkolleg in Mindelheim - da es in Türkheim nur ein Staatliches Gymnasium gibt.
  • Der einfach zurückzulegende Schulweg muss länger als drei Kilometer sein. Sollte der Schulweg besonders beschwerlich oder gefährlich sein, kann der Landkreis jedoch auch bei einer Entfernung unter drei Kilometern die Notwendigkeit der Beförderung anerkennen. Dies kann auf der Rückseite des Erfassungsbogens beantragt werden. Wir überprüfen diese Angaben und benachrichtigen Sie schriftlich. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen unmittelbar an unsere Mitarbeiter.
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Grundsätzlich kostenfrei ist der Schulweg für Schüler bis einschließlich 10. Klasse. Was aber ist mit Schülern ab der 11. Klasse und Berufsschülern?

Die Schulwegkosten zunächst selbst bezahlen müssen:

  • Gymnasiasten, Wirtschaftsschüler, Berufsfachschüler (ohne Berufsfachschule in Teilzeitform) ab der 11. Klasse
  • Schüler an Fachoberschulen und Berufsoberschulen
  • Schüler an Berufsschulen, die in Teilzeit unterrichtet werden

Aber:

  • Liegen die Fahrtkosten pro Familie und Schuljahr über 395 Euro (also über der so genannten Familienbelastungsgrenze), erstattet der Landkreis die Kosten der notwendigen Beförderung nach dem jeweiligen Schuljahr teilweise (Kostenerstattungsanspruch). Hierfür muss ein Erstattungsantrag gestellt werden, der in der Schule oder bei uns im Landratsamt erhältlich ist. Sie können ihn auch telefonisch unter Telefon (08261) 995-350 anfordern.
  • Bezieht eine Familie eine der folgenden Leistungen, so erstattet der Landkreis die Schulwegkosten auf jeden Fall ganz oder bestellt auf Antrag bereits zu Schuljahresbeginn Fahrkarten:
    • Kindergeld für drei oder mehr Kinder
    • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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Wie beantragt man die Fahrtkostenerstattung, wenn die Familienbelastungsgrenze von 395 Euro überschritten wird?

Liegen die Fahrtkosten pro Familie und Schuljahr über 395 Euro (also über der so genannten Familienbelastungsgrenze), erstattet der Landkreis die Kosten der notwendigen Beförderung nach dem jeweiligen Schuljahr teilweise (Kostenerstattungsanspruch), auch wenn keine Leistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II bezogen werden. Erstattet wird dann der Differenzbetrag zur Familienbelastungsgrenze. Belaufen sich die Fahrtkosten für ein Schuljahr zum Beispiel auf insgesamt 500 Euro, so werden Ihnen 105 Euro erstattet.

Folgendes sollten Sie in diesem Fall tun:

  • Sammeln Sie während des Schuljahres alle Original-Fahrkarten!
  • Stellen Sie einen Erstattungsantrag. Dieser ist in der Schule oder bei uns im Landratsamt erhältlich. Sie können ihn auch telefonisch unter Telefon (08261) 995-350 anfordern.
  • Lassen Sie sich den Erstattungsantrag von der Schule bestätigen.
  • Fügen Sie alle Fahrkarten im Original beziehungsweise den Nachweis über ein Jahres-Abonnement bei. Grundsätzlich werden nur nachgewiesene Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn: 2. Klasse) für die verkehrsüblich kürzeste Strecke anerkannt. Dabei müssen die nach den jeweiligen Tarifsystemen im Einzelfall möglichen und zweckmäßigen Ermäßigungen genutzt werden (zum Beispiel: Ausbildungstarife, Schüler-, Wochen-, Monatskarten gegebenenfalls im Abonnement, Mehr-Fahrten-Karten, Bayern-Ticket, Regio-Ticket-Bayern, Bahn-Card 25 oder 50).
  • Reichen Sie den Erstattungsantrag bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt Unterallgäu ein. Da es sich um eine so genannte Ausschlussfrist handelt, können wir verspätet eingehende Anträge leider nicht mehr berücksichtigen.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie Kindergeld für drei oder mehr Kinder, Hilfe zum Lebensunterhalt (nach SGB XII), Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (nach SGB II) beziehen, werden Ihnen die Fahrtkosten in jedem Fall erstattet, auch wenn Sie unter 395 Euro liegen. Lesen Sie hierzu die Antwort auf die nächste Frage!

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Wie beantragt man die Fahrtkostenerstattung, wenn man Kindergeld für drei oder mehr Kinder, Hilfen zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezieht?

Wenn Sie Kindergeld für drei oder mehr Kinder, Hilfe zum Lebensunterhalt (nach SGB XII), Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (nach SGB II) beziehen, werden Ihnen die Fahrtkosten in jedem Fall erstattet, auch wenn Sie unter 395 Euro liegen. Sie können sich die Fahrtkosten in diesem Fall entweder am Ende des Schuljahres erstatten lassen oder beantragen, dass kostenlose Fahrkarten bereits vor Schuljahresbeginn ausgestellt werden. Dieser besondere Service hat für Sie den Vorteil, dass Sie die Fahrtkosten nicht vorstrecken beziehungsweise nicht bis Schuljahresende auf die Erstattung warten müssen.

 

So beantragen Sie als Bezieher von Kindergeld für drei oder mehr Kinder, Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (nach SGB XII), Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (nach SGB II) die Ausstellung der Fahrkarten vor Schuljahresbeginn auch für Schüler ab der 11. Klasse:

  • Füllen Sie einen Erfassungsbogen aus. Dieser Erfassungsbogen ist in der Schule oder bei uns im Landratsamt erhältlich. Sie können ihn auch telefonisch unter Telefon (08261) 995-350 anfordern.
  • Lassen Sie sich den Erfassungsbogen von der Schule bestätigen.
  • Fügen Sie dem Erfassungsbogen die Nachweise über den Bezug von Kindergeld für mindestens drei Kinder, Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld vom August vor Schuljahresbeginn hinzu (Bescheide und Kontoauszüge).
  • Reichen Sie den vollständig ausgefüllten Erfassungsbogen mit den erforderlichen Unterlagen bis spätestens Anfang September vor Schuljahresbeginn beim Landratsamt ein. Nur so können die Fahrkarten zum Schulbeginn zur Verfügung stehen.
  • Bitte beachten Sie: die Ausstellung der Fahrkarten vor Schuljahresbeginn ist nicht möglich bei Schülern, die während des Schuljahres Praktika außerhalb des Schulortes leisten müssen.

 

So beantragen Sie als Bezieher von Kindergeld für drei oder mehr Kinder, Empfänger von Hilfen zum Lebensunterhalt (nach SGB XII), Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (nach SGB II) die komplette Fahrtkostenerstattung nach Ende des Schuljahres:

  • Sammeln Sie während des Schuljahres alle Original-Fahrkarten!
  • Stellen Sie einen Erstattungsantrag. Dieser ist in der Schule oder bei uns im Landratsamt erhältlich. Sie können ihn auch telefonisch unter Telefon (08261) 995-350 anfordern.
  • Lassen Sie sich den Erfassungsbogen von der Schule bestätigen.
  • Fügen Sie alle Fahrkarten im Original beziehungsweise den Nachweis über ein Jahres-Abonnement bei. Grundsätzlich werden nur nachgewiesene Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn: 2. Klasse) für die verkehrsüblich kürzeste Strecke anerkannt. Dabei müssen die nach den jeweiligen Tarifsystemen im Einzelfall möglichen und zweckmäßigen Ermäßigungen genutzt werden (zum Beispiel: Ausbildungstarife, Schüler-, Wochen-, Monatskarten gegebenenfalls im Abonnement, Mehr-Fahrten-Karten, Bayern-Ticket, Regio-Ticket-Bayern, Bahn-Card 25 oder 50).
  • Reichen Sie den Erstattungsantrag bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt Unterallgäu ein. Da es sich um eine so genannte Ausschlussfrist handelt, können wir verspätet eingehende Anträge leider nicht mehr berücksichtigen.
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Wann muss der Antrag auf Erstattung der Schulwegkosten spätestens eingereicht werden?

Reichen Sie den Erstattungsantrag bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt Unterallgäu ein. Da es sich um eine so genannte Ausschlussfrist handelt, können wir verspätet eingehende Anträge leider nicht mehr berücksichtigen.

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Werden auch bei der Benutzung des eigenen Autos Kosten erstattet?

Ja, in besonderen Fällen können nach vorheriger Genehmigung auch Kosten erstattet werden, wenn für die Fahrt zur Schule oder zur nächstgelegenen Haltestelle für Bahn und Bus und zurück das eigene Auto benutzt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der einfach zurückzulegende Schulweg oder die Restwegstrecke zwischen Wohnung und nächstgelegener Haltestelle mehr als drei Kilometer beträgt und

  1. kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder
  2. die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist (Zeitersparnis an mindestens drei Tagen pro Woche bei Fahrt mit dem Auto um jeweils täglich mehr als zwei Stunden; Fahrtantritt vor 5.30 Uhr; Rückkehr erst nach 23.00 Uhr) oder
  3. eine dauernde Behinderung die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zulässt.
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Wie gehe ich vor, wenn die Voraussetzungen für die Nutzung eines Autos erfüllt sind?

Sie sollten am Anfang des Schuljahres - sobald der Stundenplan genau feststeht - einen Antrag auf Pkw-Genehmigung stellen. Den Antrag können Sie direkt bei uns abholen oder telefonisch anfordern. Sie erhalten ihn dann umgehend per Post.

Wenn Sie den „Pkw-Antrag“ ausgefüllt haben, müssen Sie diesen und den von Ihrer Schule bestätigten Stundenplan schnellstmöglich beim Landratsamt einreichen. Sie werden dann von uns darüber informiert, ob Ihnen die Kosten für die Benutzung Ihres eigenen Autos erstattet werden oder nicht.

Formulare und Informationen zum Download

  • Den Erfassungsbogen für Schüler bis einschließlich 10. Klasse können Sie hier direkt online ausfüllen.
  • Wenn Sie sich für den genauen Wortlaut des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) interessieren, klicken Sie hier. Wir leiten Sie direkt weiter.
  • Auch den Inhalt der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) haben wir für Sie bereitgestellt. Sie finden den Text hier.

Externe Links

  • Informationen zu den Busverbindungen im Landkreis Unterallgäu erhalten Sie auf den Internetseiten des Verkehrsverbundes Mittelschwaben (VVM) unter vvm-online.de.
  • Wenn Sie an Abfahrts- und Ankunftszeiten von Zügen interessiert sind, hilft Ihnen die Reiseauskunft der Bahn weiter. Klicken Sie hier und Sie werden direkt weitergeleitet.
  • Rechtliche Grundlagen zur Kostenfreiheit des Schulwegs finden Sie auf den Seiten des bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Klicken Sie hier und wir leiten Sie dorthin weiter.
  • Weitere Informationen zur Schülerbeförderung finden Sie auch im Behördenwegweiser Bayern
 

Ansprechpartner

Schülerbeförderung

Julia Kneipp
Telefon: (08261) 995-479

Schülerbeförderung

Daniela Krumm
Telefon: (08261) 995-350

Schülerbeförderung

Michaela Mitschka
Telefon: (08261) 995-349

Schülerbeförderung

Johanna Müller
Telefon: (08261) 995-348

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