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Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen für Händler

Foto: Stefanie Dodel/Landratsamt Unterallgäu

Für Prüfungs-, Überführungs- oder Probefahrten besteht die Möglichkeit, ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen, wenn das Fahrzeug noch nicht zugelassen ist. Auch eine Typgenehmigung (Betriebserlaubnis) oder gültige Hauptuntersuchung ist hier nicht erforderlich. Dieses Nummernschild ist allerdings längstens fünf Tage gültig und gilt nur für ein einziges Fahrzeug.   
Daneben können zuverlässige Fahrzeughändler, Werkstätten, Fahrzeughersteller und Herstellern von Fahrzeugteilen rote Kennzeichen erhalten. Mit diesen Kennzeichen dürfen Fahrzeuge, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung in Betrieb gesetzt werden. Rote Kennzeichen werden nur zur betrieblichen Verwendung zugeteilt und dürfen daher nicht Dritten überlassen werden. Die Ausgabe der roten Kennzeichen ist befristet.
Nähere Informationen über Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen für Händler finden Sie hier.   

Fragen und Antworten

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Welche Fahrten dürfen mit dem Kurzzeitkennzeichen, welche mit einem roten Kennzeichen für Händler gemacht werden?

Folgende Fahrten dürfen mit Kurzzeitkennzeichen beziehungsweise rotem Händlerkennzeichen gemacht werden:

  • Probefahrt (Fahrt, um die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs festzustellen und nachzuweisen)
  • Überführungsfahrt (Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs von einem Ort an einen anderen Ort)
  • Prüfungsfahrt (Fahrt zum Prüfungsort und zurück, um einem amtlich anerkannten Sachverständigen, einem Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer amtlichen Überwachungsorganisation die Prüfung zu ermöglichen).

 

Kurzzeitkennzeichen und rotes Händlerkennzeichen unterscheiden sich vor allem darin, dass das Kurzzeitkennzeichen nur für ein einziges Fahrzeug gilt und ein rotes Kennzeichen an verschiedenen Fahrzeugen verwendet werden darf. Darüber hinaus ist ein Kurzzeitkennzeichen höchstens fünf Tage ab der Antragstellung gültig. Eine Zuteilung für die Zukunft ist nicht möglich. Ein rotes Händlerkennzeichen behält seine Gültigkeit.

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Welche Unterlagen sind nötig, damit ein Kurzzeitkennzeichen erteilt werden kann?

Folgende Unterlagen müssen Sie der Zulassungsstelle vorlegen, um ein Kurzzeitkennzeichen zu erhalten:

  • Personalausweis beziehungsweise Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Versicherungsbestätigung (früher: Versicherungsdoppelkarte) = siebenstellige eVB-Nummer

 

Zusätzlich (falls Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle kommen) muss Ihr Bevollmächtigter folgende Unterlagen mitbringen:

 

Zusätzlich bei Firmen:

  • Handelsregisterauszug,
  • Gewerbeanmeldung im Landkreis Unterallgäu und
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist).

 

Zusätzlich bei Vereinen:

  • Vereinsregisterauszug und
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorsitzender)

 

Zusätzlich bei Minderjährigen:

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Wie viel kostet ein Kurzzeitkennzeichen?

Ein Kurzzeitkennzeichen kostet 10,50 Euro. Hinzu kommen die Kosten für die Kennzeichenschilder in Höhe von etwa 20 Euro.

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Muss ich die Kurzzeitkennzeichen nach Ablauf der fünf Tage zur Zulassungsbehörde zurückbringen?

Nein, das ist nicht nötig. Sie können die Kennzeichen nach Ablauf der Frist selbst vernichten.

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Welche Unterlagen sind für ein rotes Händlerkennzeichen erforderlich?

  • Formloser schriftlicher Antrag
  • Aktuelles Führungszeugnis (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Aktueller Auszug aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (kann direkt in Flensburg oder über die Kfz-Zulassungsbehörde beantragt werden)
  • Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug bei eingetragenen Firmen
  • Vorlage einer Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen

 

Zusätzlich (falls Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle kommen) muss Ihr Bevollmächtigter folgende Unterlagen mitbringen:

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Wie viel kostet ein rotes Händlerkennzeichen?

Die Zuteilung des Kennzeichens kostet 100 Euro. Hinzu kommen 15,30 Euro für ein Fahrzeugscheinheft und sechs Euro für ein Nachweisheft plus die Kosten für die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister in Höhe von 3,60 Euro und die Kosten für die Schilder selbst in Höhe von etwa 30 Euro.

 

Ansprechpartner

Kfz-Zulassung

Stefanie Dolpp
Telefon: (08331) 8203-45

Kfz-Zulassung

Norbert Lutzenberger
Telefon: (08261) 995-230

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