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Neuerteilung des Führerscheins nach Entzug

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Der Führerschein ist weg - sei es durch ein zuviel getrunkenes Glas Rotwein, eine zu große Anhäufung auf dem Punktekonto in Flensburg oder durch Drogenkonsum. Meist herrscht große Ratlosigkeit. Wir haben versucht, auf dieser Seite die wichtigsten Fragen zu beantworten.     
Zusätzlich können Sie sich auch unter Verstöße und Punkte informieren. 

Fragen und Antworten

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Was passiert, nachdem der Führerschein entzogen wurde?

Nachdem Ihnen der Führerschein entzogen wurde, legt das zuständige Gericht – in der Regel das Amtsgericht - fest, dass für die Dauer einer bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Dabei handelt es sich um die so genannte „Sperrfrist“. Um wieder einen Führerschein zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen.

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Wann kann dieser Antrag frühestens gestellt werden?

Den Antrag, um den Führerschein wieder zu bekommen, können Sie frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, damit sich die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis nicht unnötig verzögert, denn: Das Ende der Sperrzeit bedeutet nicht automatisch, dass Sie an diesem Tag Ihren Führerschein wieder bekommen.

Selbstverständlich können Sie auch bereits vor der möglichen Antragstellung Kontakt mit uns aufnehmen. Gerne besprechen wir mit Ihnen die Folgen Ihres Führerschein-Entzuges.

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Wo muss man den Antrag stellen und was benötigt man dazu?

Ihren Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis müssen Sie - vom Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde bestätigt - persönlich bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes abgeben. Den Antragsvordruck können Sie hier herunterladen.

Ihrem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen anfügen:

Für alle Klassen

  • ein aktuelles Lichtbild entsprechend der Passverordnung 
    (biometrisch – 35 x 45 Millimeter)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles behördliches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde, Belegart 0)

 

Zusätzlich für die Klassen A, A 1, B, BE, M, L, S, T

  • Nachweis über die Teilnahme einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (z.B. TÜV oder Augenoptiker) oder (augen-) ärztliches Zeugnis 

 

Zusätzlich für die Klassen C, CE, C1, C1E (C1 = alte Klasse 3 bis 7,5 t)

  • (augen)ärztliche Bescheinigung über das Sehvermögen
  • Bescheinigung ärztliche Untersuchung, zum Beispiel von Ihrem Hausarzt
    (den Vordruck bekommen Sie hier.)
  • Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe

 

Zusätzlich für die Klassen D1, D1E, D, DE

  • (augen-) ärztliche Bescheinigung über das Sehvermögen
  • Bescheinigung ärztliche Untersuchung, zum Beispiel von Ihrem Hausarzt
    (den Vordruck können Sie hier herunterladen.)
  • Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe
  • Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung durch ein medizinisch-
    psychologisches (MPU) oder betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten

 

Haben Sie Fragen zu den vorzulegenden Unterlagen? Diese beantworten wir Ihnen auf unserer Führerschein-Startseite.

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Wird bei der Antragstellung zusätzlich noch etwas geprüft?

Ja, im Rahmen der Neuerteilung Ihres Führerscheins müssen wir Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in vollem Umfang prüfen. Dazu lassen wir uns zum Beispiel einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg kommen oder informieren uns über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.

Deshalb nochmals: Weil diese Eignungsprüfung etwas Zeit in Anspruch nimmt, sollten Sie die Möglichkeit nutzen und Ihren Antrag auf Neuerteilung des Führerscheins rechtzeitig drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen.

Zum Thema Ordnungswidrigkeiten und Straftaten können Sie sich übrigens auch unter Verstöße und Punkte informieren.

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Was passiert, wenn sich bei der Eignungsprüfung Zweifel ergeben?

Sofern sich im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens Zweifel an der geistigen, körperlichen oder auch charakterlichen Eignung ergeben, müssen - je nach Art dieser Zweifel - ein fachärztliches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorgelegt werden.

Zweifel an Ihrer Fahreignung können zum Beispiel auftreten, wenn Sie an einer schweren Erkrankung, wie etwa Diabetes, Demenz, Schwerhörigkeit, Nachtblindheit, Lähmungen oder an einer schweren Herz-/Kreislauferkrankung leiden. Auch die Abhängigkeit oder der Missbrauch von Alkohol beziehungsweise sonstigen berauschenden Mitteln oder eine psychische Erkrankung können zu Zweifeln an Ihrer Fahreignung führen. Es handelt sich dabei immer um eine Einzelfallentscheidung, die wir mit Ihnen gerne im persönlichen Gespräch klären.

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Was ist ein fachärztliches Gutachten und wann steht es an?

Wie schon gesagt - ein fachärztliches Gutachten wird bei bestimmten Eignungszweifeln notwendig, zum Beispiel bei Erkrankungen wie Diabetes, Demenz oder Schwerhörigkeit. Wir können dabei festlegen, welche Qualifikation der Arzt haben muss. Sie müssen sich dann an einen entsprechenden Arzt, zum Beispiel einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder einen Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, wenden, der die Untersuchungen vornimmt. Die Fragestellung, zu der Sie "begutachtet" werden, wird Ihnen vorab mitgeteilt, das heißt: Sie wissen bereits vor dem Arztbesuch, um was es geht.

Das Gutachten müssen Sie selbst bezahlen! Wo sich die nächstgelegenen Begutachtungsstellen befinden, haben wir auf unserer Führerschein-Startseite für Sie beantwortet.

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Was ist eine MPU und wann steht sie an?

Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) ist eine Untersuchung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Dabei wird mittels eines Testgerätes Ihre Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit festgestellt. Darüber hinaus beinhaltet die MPU eine medizinische Untersuchung und ein psychologisches Gespräch, bei dem Sie zu Ihrem bisherigen, aber auch zu Ihrem zukünftigen (Verkehrs-)Verhalten befragt werden. Die Kosten für dieses Gutachten müssen Sie selbst tragen.

 

Eine MPU wird insbesondere in folgenden Fällen gefordert:

  • bei wiederholtem Entzug der Fahrerlaubnis
  • bei wiederholten oder schwerwiegenden Straftaten (nicht nur im Straßenverkehr)
  • bei wiederholten allgemeinen Verkehrsauffälligkeiten
  • bei wiederholter Alkoholauffälligkeit (nicht nur im Straßenverkehr)
  • bei erster Trunkenheitsfahrt mit Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr
  • bei schweren körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen
  • bei Vorliegen eines früheren negativen Fahreignungsgutachtens
  • bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz
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MPU angeordnet - was dann?

Wenn wir für Sie eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) als notwendig  betrachten, teilen wir Ihnen das mit. Danach gehen Sie am besten wie folgt vor:

  • Wir benötigen zunächst Ihre unterschriebene Erklärung dafür, dass Sie mit der Durchführung einer MPU einverstanden sind. Diese Einverständniserklärung ist dem Antrag beigefügt, den Sie im Rahmen der Führerschein-Neuerteilung zu Beginn erhalten beziehungsweise wird Ihnen übersandt. Darin müssen Sie auch angeben, für welche amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung Sie sich entschieden haben und dass Sie mit der Übersendung der Führerscheinakte an die von Ihnen ausgewählte Stelle einverstanden sind.
    Wo sich die nächstgelegenen Begutachtungsstellen befinden, können Sie auf unserer Führerschein-Startseite nachlesen. Klicken Sie einfach hier und wir leiten Sie direkt auf diese Seite weiter.
  • Wenn uns Ihre unterschriebene Einverständniserklärung vorliegt, leiten wir Ihre Führerscheinakte an die von Ihnen ausgewählte Begutachtungsstelle weiter.
  • Sie erhalten von der Begutachtungsstelle einen Termin für Ihre medizinisch-psychologische Untersuchung (Dauer: ca. einen halben Tag).
    Bitte beachten Sie: Die MPU kann frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist durchgeführt werden!
  • Wenn Ihnen das Gutachten vorliegt, legen Sie es uns bitte persönlich vor.
    In der Regel dauert es ca. zwei Wochen, bis Sie das Gutachten von der Begutachtungsstelle erhalten.
  • Das Ergebnis des Gutachtens ist letztlich für die weitere Vorgehensweise ausschlaggebend. Danach entscheidet die Führerscheinstelle, ob weitere Gutachten beziehungsweise Kurse notwendig werden, ob Sie nochmals eine Führerscheinprüfung ablegen müssen oder ob Sie Ihre Fahrerlaubnis wieder erhalten.

Bitte beachten Sie: Die Begutachtungsstelle benötigt für die Untersuchung unbedingt unsere Führerscheinakte. Leiten Sie also nicht vorab von sich aus eine MPU in die Wege, sondern halten Sie den oben vorgegebenen Ablauf ein! 

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Ist nach einer MPU eine neue Führerscheinprüfung notwendig?

Die Entscheidung, ob nach einer MPU eine erneute Führerscheinprüfung notwendig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und wird im Einzelfall von der Führerscheinstelle getroffen. Häufig kann eine solche neuerliche Prüfung jedoch entfallen.  

Sollten Sie jedoch zu einer erneuten Prüfung aufgefordert werden, kontaktieren Sie bitte eine Fahrschule. Sie können dort individuell vereinbaren, wie Sie sich auf die theoretische und praktische Prüfung vorbereiten. Eine "normale" Ausbildungspflicht, also eine Grundausbildung mit Besuch des Theorieunterrichts und der Ableistung einer bestimmten Fahrstundenzahl, ist jedoch grundsätzlich nicht notwendig.

Andererseits darf der Fahrlehrer den Prüfling erst zur Prüfung vorstellen, wenn er sicher ist, dass er die Prüfung bestehen kann. Gehen Sie davon aus, dass dafür zumindest einige Fahrstunden notwendig sind.

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Was ist zu beachten, wenn der Führerschein innerhalb der Probezeit entzogen wurde?

Mit einem Führerscheinentzug endet die Probezeit - mit der Neuerteilung beginnt dann eine neue Probezeit. Diese umfasst die Restdauer der vorherigen Probezeit und zusätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Verlängerung um zwei Jahre. Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist in einem solchen Fall vorab notwendig:

  • die Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger (zum Beispiel bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung)
  • die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar (zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenkonsum)

Die entsprechenden Seminare können schon während der Sperrfrist besucht werden. Unsere Mitarbeiter geben Ihnen gerne Auskunft darüber, wo und wann das nächste Seminar stattfindet.

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Gibt es Ausnahmen von der Sperre, zum Beispiel für bestimmte Fahrzeuge?

Ja - das Gericht kann bestimmte Fahrzeugarten, zum Beispiel landwirtschaftliche Zugmaschinen, von der Sperre ausnehmen. Dazu ist es aber notwendig, dass wir von der Führerscheinstelle eine Ausnahme für diese spezielle Fahrzeugklasse erteilen. Sie dürfen also das entsprechende Fahrzeug erst dann wieder steuern, wenn Sie diese Ausnahmegenehmigung in Händen haben. Kommen Sie bitte direkt auf uns zu!

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Wie nutzt man die Sperrzeit am besten?

Zunächst ist es wichtig, dass Sie sich nach Ihrem Führerscheinentzug die Hintergründe, die zum Verlust führten, nochmals bewusst machen. Vor allem bei Alkohol- oder Drogenkonsum empfiehlt sich eine tiefer gehende Auseinandersetzung mit dieser Problematik. Nehmen Sie Hilfe an!

Die Begutachtungsstellen bieten kostenlose Informationsabende an, die Adressen finden Sie auf unserer Führerschein-Startseite. Verkehrspsychologen können Ihnen Wege und Empfehlungen zur Vorbereitung auf die Begutachtung aufzeigen. Adressen finden Sie hier.

Adressen von weiteren Anbietern senden wir Ihnen gerne zu. Bitte setzen Sie sich am besten telefonisch mit uns in Verbindung.

Informationen und Formulare zum Download

  • Antrag auf Neuerteilung - den Vordruck finden Sie hier.
  • Zusatzblatt für Doppelklassen - wenn Sie nicht nur eine, sondern mehrere Klassen beantragen wollen, benötigen Sie ein solches Zusatzblatt. Sie finden es hier.
  • Bescheinigung ärztliche Untersuchung - auch diesen Vordruck können Sie herunterladen. Klicken Sie hier.

Externer Link

  • Informationen über Verkehrspsychologen finden Sie auf der Seite des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen. Wir leiten Sie hier direkt weiter.
 

Ansprechpartner

Führerscheine

Katinka Klotz
Telefon: (08261) 995-226

Führerscheine

Carolin Laufer
Telefon: (08261) 995-426

Führerscheine

Julia Prestele
Telefon: (08261) 995-425

Führerscheine

Reinhold Schneider
Telefon: (08261) 995-225

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